Wie bereits angekündigt, erfolgt zum 01.01.2021 die Zusammenlegung der Förderziele „Nr. 1“ und „Nr. 2“ des §45 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Aus „Heranführen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ (Nr.1) und „Feststellen, Verringern oder Beseitigen von Vermittlungshemmnissen“ (Nr.2) wird dann die neue Nr.1:
„Heranführen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ sowie Feststellen, Verringern oder Beseitigen von Vermittlungshemmnissen“.
Dies ermöglich nun endlich eine größere Flexibilität bei der Konzeption von Aktivierungsmaßnahmen hinsichtlich der bislang zu trennenden Inhalte und erübrigt die Ausstellung von
ggf. mehreren Gutscheinen.
Durch die Zusammenlegung wird jedoch auch jeweils ein neuer Kostensatz für Einzel- und Gruppenmaßnahmen gebildet. Es ist davon auszugehen, dass zunächst der aktuelle BDKS neu erhoben und dann eine Zusammenführung erfolgen wird. Verlässliche Informationen zur Höhe des neuen Kostensatzes sind bisher nicht bekannt, es ist aber möglich, dass dieser Kostensatz niedriger ausfällt als die bisherigen Kostensätze. Die mögliche Überschreitung bis zu 25% ohne Kostenzustimmung bleibt erhalten, diese Grenze könnte dann aber entsprechend früher erreicht werden und bringt die Prüfung aller Maßnahmen und nicht nur einer Referenzauswahl mit sich. Zudem gelten die erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Angemessenheit und Erforderlichkeit.
Mögliche Gründe für eine Überschreitung des BDKS sind insbesondere:
– ein notwendiger überdurchschnittlicher Einsatz von Personal,
– eine besondere räumliche Ausstattung,
– eine besondere technische Ausstattung,
– eine besondere inhaltliche Ausgestaltung,
– eine barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme,
– eine begründete geringere Anzahl von Teilnehmern etc.
Für Anträge bis zum 31.12.2020 gelten noch die alten Kostensätze. Es kann daher unter Umständen sinnvoll sein, geplante Maßnahmen noch vor dem 01.01.2021 einzureichen, sofern nicht die Verknüpfung der Förderziele im Vordergrund steht.
Für die zukünftigen Durchführungen ist noch wichtig zu wissen, dass für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, auch nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.
Bei Fragen stehe wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!