Mit der neuen Förderleistung „Ganzheitliche Betreuung“ (§ 16k SGB II), die unter anderem auch im Gutscheinverfahren umgesetzt werden kann, gibt es ab dem 01.07.2023 ein neues Instrument zur Förderungen der Integration besonderer Zielgruppen. Bislang waren nur wenige Informationen verfügbar und lediglich die Fachlichen Weisungen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Gegenstand der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II können demnach Problemlagen aus allen Lebensbereichen der Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, die einer Beschäftigungsfähigkeit im Wege stehen, aber nicht notwendigerweise selbst einen direkten arbeitsmarktrelevanten Bezug haben (z. B. drohende Wohnungslosigkeit).

Nach Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit können wir Ihnen nun weitere Informationen zur Maßnahmezulassung und dem relevanten Bundes-Durchschnittskostensatz zur Verfügung stellen.

Soweit für die Durchführung von Maßnahmen nach § 16k SGB II das Gutscheinverfahren anwendbar ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III, dass es sich um eine zugelassene Maßnahme handeln muss. Aufgrund des Verweises und der Vergleichbarkeit der Maßnahmen nach § 16k SGB II mit den Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen gelten die Anforderungen für die Zulassung dieser Einzelcoachings entsprechend. Folglich ist bei der Maßnahmezulassung der Bundes-Durchschnittskostensatz für Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zugrunde zu legen. Die aufgrund dessen zugelassenen Maßnahmen nach § 16k SGB II sind bei der Ermittlung der Bundes-Durchschnittkostensätze für Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III umfassend zu berücksichtigen. Aus Gründen der Transparenz ist jedoch mitzuteilen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 16k SGB II durchgeführt werden soll.

Fazit: Grundsätzlich können reguläre Aktivierungsmaßnahmen, welche die Anforderungen des §16k SGB II erfüllen, für die Umsetzung genutzt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kostenträger einen Nachweis der Eignung einer Maßnahme verlangen werden. Dies kann unter Umständen nur durch eine Klarstellung im Titel möglich sein. Die praktische Umsetzung wird sich erst mit Anwendung des Instrument zeigen.