Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Nicht alle Änderungen werden aber sofort wirksam, daher hier die wichtigsten Punkte mit einer Angabe zum Zeitpunkt der Gültigkeit:

 

Änderung §82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Absatz 1 Nr. 4 wurde dahingehend geändert, dass eine AZAV Maßnahme zur Förderung beschäftigter Teilnehmer/innen nun nur noch mehr als 120 Unterrichtsstunden haben muss.

Gültigkeit: ab sofort

 

Änderung des §179 SGB III
Eingefügt wird der Absatz 2, welcher besagt, dass ab einer Überschreitung der Durchschnittskostensätze von mehr als 25 Prozent bei Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 SGB III eine Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Bis 25 Prozent kann die fachkundige Stelle unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zulassung nach §179 SGB III sowie §3 AZAV eigenständig entscheiden.

Gültigkeit: ab 01.10.2020

 

Änderung des §45 SGB III
Die Änderung bezieht sich auf die Zusammenlegung des Förderziel „1“ – Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und „2“ – Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Dies ermöglich insbesondere eine flexiblere Maßnahmegestaltung und die Kombination von z.B. Coaching und geringschwelliger Qualifizierung oder Arbeitserprobung.

Hierzu ist wichtig, dass für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, auch nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.

Gültigkeit: ab 01.01.2021

 

Änderung der AZAV
Die relevantesten Änderungen beziehen sich auf die Reduzierung der als wirtschaftlich angesehenen Teilnehmerzahl bei einer Gruppenmaßnahme auf 12 Teilnehmer

Gültigkeit: ab 01.10.2020

sowie der Anhebung der Bundesdurchschnittskostensätze pauschal um 20 Prozent.

Gültigkeit: ab 01.07.2020

 

Hier finden Sie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.