Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus war für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seit dem 16. März 2020 überwiegend eine physische Anwesenheit von Teilnehmern in Maßnahmen verboten. Um Maßnahmen weiterhin durchzuführen, musste in der Regel geprüft und bestätigt werden, dass sie in einer alternativen Form durchgeführt werden können. Hierfür ist das bekannte und bereits erprobte Verfahren zur Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung gedacht. Sofern notwendig können Sie diese Bescheinigung weiterhin bei uns beantragen.

Seit dem 02. November 2020 ergibt sich aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie vom 28. Oktober 2020 kein grundsätzliches Verbot einer physischen Anwesenheit in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mehr. Es kann jedoch durch landesrechtliche Verordnungen oder Quarantänemaßnahmen erneut zu Verboten von Präsenzmaßnahmen kommen. Daher besteht weiterhin die Möglichkeit einer Maßnahmedurchführung in alternativer Form.

Über den aktuellen Stand sowie die Voraussetzungen der Durchführung werden Sie im Frage-Antwort-Katalog auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit aktuell informiert.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!