Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Entscheidung zur Weiterfinanzierung von AZAV Maßnahmen bis zum 31.03.2020 herausgegeben. Diese Festlegung ist natürlich unabhängig von der Umstellung auf alternative Lernmethoden zu verstehen und hebt vorherige Regelungen nicht aus.
Coronavirus: Unterbrechung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie in Deutschland vereinbart. Danach soll durch die Länder bzw. die zuständigen Behörden der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutzgesetz durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen u. a. verboten werden, Angebote in privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen wahrzunehmen.
Inzwischen haben alle Bundesländer derartige Verordnungen oder Allgemeinverfügungen erlassen. Hieraus ergeben sich zwingende Verbote im o. g. Sinn. Daneben hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) aus Gründen der Gesundheitsprävention und Fürsorge für Teilnehmende und Mitarbeitende bereits durch Weisung vom 19. März 2020 erste Informationen zum weiteren Umgang mit Maßnahmen bei Bildungs-/Maßnahmeträgern veröffentlicht.
Bei Vorliegen von höherer Gewalt, wie hier bei einer Pandemie, entfällt grundsätzlich die Zahlungsverpflichtung für die BA (siehe mein Schreiben vom 13. März 2020). Dennoch zahlt die BA für die von ihr finanzierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen unter dem Vorbehalt einer eventuell späteren möglichen Verrechnung bzw. Rückforderung auf Basis der dann geltenden
gesetzlichen Regelungen, jedenfalls bis 31. März 2020, die Maßnahmevergütung weiter.
Weitere Informationen zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen entnehmen Sie bitte der FAQ, die unter www.arbeitsagentur.de eingestellt ist.
Die BA begrüßt ausdrücklich Anstrengungen von Trägern, die ein Online-Angebot als Ersatz für die Unterbrechung der physischen Durchführung der Maßnahme anbieten. Das Online-Angebot muss zielgruppengerecht und im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten datenschutz-konform sein und den Maßnahmeinhalt im Wesentlichen abdecken können. Die BA begreift diese Angebote als flexible und pragmatische Lösungen, die auch für die Weiterentwicklung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beispielgebend sein können.
Wir sind gemeinsam daran interessiert, den Erhalt der Trägerstruktur – auch durch die Weiterentwicklung der digitalen Trägerangebote – zu erzielen.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
gez.
Birkicht
Bereichsleiter CF4-Einkauf
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