Aufgrund der steigenden Inzidenzwerte, hat der Beirat nach §182 SGB III die Handhabung der Äquivalenzbescheinigungen für AZAV Maßnahmen aktualisiert. Folgende Regelung ist nun gültig:

 

Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen. Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen.

 

Das bedeutet, alle bisher von acadCERT ausgestellten Äquivalenzbescheinigungen sind automatisch bis zum 31.03.2022 gültig. Neu ausgestellte Bescheinigungen, welche seit der letzten Ankündigung des Beirats neu zu befristen waren, wurden bereits auf den 31.03.2022 ausgestellt. Sie müssen also im Normalfall keine Änderung beantragen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!