Aufgrund von regelmäßigen Missverständnissen im Zusammenhang mit der 10% Regelung bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und deren Anwendung bei Aktivierungsmaßnahmen erfolgt hierzu nochmal eine Erläuterung.
Klarstellung
Eine Unterauftragsvergabe im Fachbereich 1 – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung an einen nicht AZAV zugelassenen Träger ist nicht zulässig (auch nicht in Höhe von 10%). Sofern eine Unterauftragsvergabe (z.B. bei längeren Maßnahmen) erfolgt, so müssen im Bereich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung alle Träger eine Zulassung nach AZAV im Fachbereich 1 nachweisen.