Zum 22.06.2023 hat die Bundesagentur für Arbeit neue Umsetzungshinweise für Maßnahmen nach 16k SGB II veröffentlicht:

Anmerkung:
Für die Förderung im Gutscheinverfahren von Maßnahmen nach § 16k SGB II sind sowohl Träger- wie auch Maßnahmezulassung erforderlich.

Trägerzulassung:
Träger von Maßnahmen nach § 16k SGB II benötigen eine Trägerzulassung für den Fachbereich des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AZAV (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung).

Maßnahmezulassung:
Aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III ergibt sich, dass es sich um eine zugelassene Aktivierungsmaßnahme handeln muss.

Inhaltliche Ausgestaltung:
Aufgrund der individuellen besonderen Problemlagen, die im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung mit der/dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten behandelt werden, ist die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung ausschließlich als Einzelbetreuung und grundsätzlich in Präsenz (örtliche persönliche Anwesenheit) nach § 16k SGB II förderfähig.

In Ausnahmefällen (es muss sich um ein kurzfristiges, dringliches und unaufschiebbares Anliegen handeln) kann die ganzheitliche Betreuung auch in mündlicher digitaler Form erfolgen, sofern der Träger die datenschutzkonforme Kommunikation (z. B. Videokommuni- kation und Telefonie) sicherstellt. Ein Austausch in schriftlicher Form, z. B. per Chat oder verschlüsselter E-Mail, ist darunter nicht zu verstehen und auch nicht als Betreuungseinheit abrechenbar. Der Grund für die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen des Jobcenters mit der Abrechnung vorzulegen.