Zum 29.12.2022 hat der Beirat nach §182 SGB III neue Empfehlungen im Bereich AZAV veröffentlicht.
Die Empfehlungen beziehen sich auf den expliziten Ausweis der Durchführungsform einer Maßnahme im Zertifikat und geben auch eine eindeutige Definition der verschiedenen Durchführungsformen. Die Informationen sind im Grunde nicht neu und ein Hinweis zur Durchführungsform erfolgte bei uns bereits im Titel. Zukünftig wird es dafür aber einen eigenen Bereich im Zertifikat geben:
„..es muss ausgewiesen werden, ob es sich um eine Präsenzmaßnahme, eine digitale (virtuelle) Maßnahme bzw. um eine kombinierte (hybride) Maßnahme handelt..“
Auch die Definition der Durchführungsform ist nicht grundlegend neu aber zum ersten Mal eindeutig von der Agentur für Arbeit beschrieben:
Erläuterungen zu den Maßnahmeformen
Im Maßnahmekonzept des Trägers muss schlüssig nachvollziehbar sein, in welcher Form eine Maßnahme zugelassen und durchgeführt werden soll.
Dabei ist auf eine Kongruenz in den maßnahmebetreffenden Unterlagen (Konzept, Kalkulation, Zertifikat, Informationen des Trägers an Teilnehmende wie beispielsweise Flyer, Internetpräsenz usw.) zu achten.
Die Empfehlung findet ab Inkrafttreten Anwendung für alle Maßnahmezulassungen. Bereits erteilte Zertifikate bedürfen keiner rückwirkenden Anpassungen; bei Änderungen, Verlängerungen oder Neuzulassungen nach Inkrafttreten ist die Umsetzung der Empfehlung hingegen obligatorisch.
Was kann unter den verschiedenen Maßnahmeformen – auch in Abgrenzung zum Fernunterricht – verstanden werden?
Präsenzmaßnahme:
Eine Maßnahme, an der die Teilnehmenden und das Lehrpersonal/der Coach des Trägers gleichzeitig an einem bestimmten Ort (am Standort des Trägers, ggf. auch eines temporären) physisch zusammen- kommen.
Digitale (virtuelle) Maßnahme:
Diese Maßnahmeform wird ausschließlich in digitaler (virtueller) Form durchgeführt. Die Teilnehmenden und die Lehrkraft/der Coach kommen nicht an einem Ort physisch zusammen. Mit Hilfe einer interakti- ven bzw. audiovisuellen Plattform werden alle Teilnehmenden und die Lehrkraft/der Coach in einem virtuellen Raum vernetzt. Während der gesamten Dauer wird der Unterricht/die Maßnahme von der Lehrkraft/dem Coach durchgeführt. Es erfolgt ein synchroner Informationsaustausch. Ein unmittelbares Feedback und ein sofortiger Austausch sowie Gruppen -und Projektarbeit sind möglich; es gibt eine soziale Interaktion.
Kombinierte (hybride) Maßnahme:
Bei dieser Maßnahmeform handelt es sich um eine Verknüpfung aus klassischer Präsenzmaßnahme und digitaler Maßnahme in unterschiedlichen konzeptionellen Ausgestaltungen. So können beispiels- weise ausgewiesene Teile in Präsenzform stattfinden, andere digital (virtuell). Möglich sind u. a. auch Maßnahmen, die grundsätzlich auf Präsenz ausgerichtet sind, es aber einem Teil der Teilnehmenden grundsätzlich oder bei Bedarf ermöglicht wird, sich mithilfe digitaler Medien zuzuschalten. Analog zu den bereits beschriebenen Maßnahmeformen wird der Unterricht/ die Maßnahme während der gesam- ten Dauer von der Lehrkraft/dem Coach durchgeführt; es wird ein synchroner Informationsaustausch sichergestellt.
Abgrenzung zum Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG):
Fernunterricht ist zulassungspflichtig durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Der § 1 Abs.1 des FernUSG regelt die Anforderungen an und die Ausgestaltung von Fernunterricht. Der Webs- ite der ZFU sind weiterführende Informationen in Abgrenzung zu den in dieser Empfehlung beschriebe- nen Maßnahmeformen zu entnehmen (www.zfu.de).
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!