Der Beirat nach §182 SGBIII hat zum 10.09.2024 neue Empfehlungen veröffentlicht. Diese befassen sich mit Klarstellungen zu Maßnahmen nach §16k SGB II und enthalten auch kleine Erleichterungen für Träger welche ausschließlich Maßnahmen nach §16k SGB II anbieten. Überraschende Neuerungen sind nicht darunter. Nachfolgend ein paar relevante Auszüge:
- Bei einem Träger, der ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k
SGB II anbietet, kann auf die Dokumentation eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der
Teilnehmenden verzichtet werden.- Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei
der Prüfung des Vorliegens eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III
i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich dokumentieren, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des
individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maß-
nahme einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse vorhalten.
Beantragt der Träger die Zulassung mehrerer Maßnahmen im Rahmen des Referenzauswahlverfah-
rens, sind die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II bei der Festlegung der
Stichprobe separat zu berücksichtigen und bilden im Rahmen der Zulassung eine eigene Referenzaus-
wahl. Zur Festlegung der Stichprobe für die Referenzauswahl aus der Grundgesamtheit von Maßnah-
men der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II sind mindestens der Titel der Maßnahme, die
Kosten je Betreuungseinheit und die maximale Anzahl der im Konzept beschriebenen Betreuungsein-
heiten vom Träger anzugeben. Zusätzliche Angaben im Antragsverfahren sind möglich. Die fachkundige
Stelle hat die unterschiedliche Dauer bei der Referenzauswahl von Maßnahmen der ganzheitlichen Be-
treuung nach § 16k SGB II zu berücksichtigen. Die weiteren normativen Anforderungen an das Refe-
renzauswahlverfahren gelten entsprechend.
Die Anforderungen an die Überwachung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV
gelten uneingeschränkt auch für die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II.
Zur Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die fachkundige Stelle die Maßnahmen der ganzheitli-
chen Betreuung nach § 16k SGB II gesondert. Diese wird aus der Grundgesamtheit der laufenden
und den seit der Erstzulassung bzw. der letzten Überwachung abgeschlossenen Maßnahmen der
ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II gezogen. Die Regeln zur Ermittlung des Stichprobenum-
fangs gelten entsprechend.
Die kompletten Empfehlung sind hier zum Download verfügbar. Die Neuerungen sind rot markiert.