Die Bundesagentur für Arbeit hat heute die neuen Bundesdurchschnittskostensätze 2020 für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45) sowie für Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (FbW) veröffentlicht.
Die Kostensätze im Bereich der beruflichen Weiterbildung wurden nicht wie vermutet, pauschal um 20 Prozent erhöht, sondern zunächst anhand der Maßnahmemeldungen der fachkundigen Stellen sowie aus Kostenzustimmungen statistisch neu bewertet und dann um 20 Prozent erhöht.
Die Anpassungen sind Teil des Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung und wurde hier bereits mehrfach vorgestellt.
Die Kostensätze im Bereich der Aktivierungsmaßnahmen haben sich ebenfalls leicht verändert und sind teilweise deutlich gestiegen aber auch in drei Fällen gesunken:
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (Einzelmaßnahme) von 49,85 Euro auf 52,70 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (Gruppenmaßnahme) von 9,38 Euro auf 12,42 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (Einzelmaßnahme) von 43,64 Euro auf 43,19 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (Gruppenmaßnahme) von 7,87 Euro auf 8,90 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (Einzelmaßnahme) von 64,54 Euro auf 64,24 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (Gruppenmaßnahme) von 10,16 Euro auf 18,69 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Einzelmaßnahme) von 51,94 Euro auf 53,90 Euro
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Einzelmaßnahme) von 25,86 Euro auf 21,42 Euro
Für alle Anträge bzw. laufende Verfahren bis zum 30.06.2020 gelten weiterhin die alten Kostensätze, die ja ggf. auch höher lagen. Zum 01.01.2021 werden die Kostensätze im Bereich §45 noch einmal geändert werden, da hier die Zusammenlegung der Förderziele 1 und 2 erfolgt.
Die neuen BDKS Sätze finden Sie unter den folgenden Links: