Wie bereits angekündigt, erfolgt zum 01.01.2021 die Zusammenlegung der Förderziele „1“ und „2“ des §45 SGB III für  Aktivierungsmaßnahmen nach AZAV. Damit einher geht auch die Berechnung eines neuen Kostensatzes für Einzel- und Gruppenmaßnahmen des neuen Förderziels:

§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,
Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen

Wie vermutet, ist der Kostensatz etwas gesunken, die Möglichkeit einer Kostenzustimmung bzw. einer Zulassung bis 25% über dem Bundesdurchschnittskostensatz durch die fachkundigen Stelle besteht aber natürlich weiterhin. Des Weiteren ergeben sich aus der Zusammenlegung natürlich interessante neue Möglichkeiten für Aktivierungsmaßnahmen mit einer Kombination aus geringschwelliger Kenntnissvermittlung, Anteile bei einem Arbeitgeber, Coaching, Bewerbungstraining etc. ohne die Notwendigkeit mehrerer Gutscheine oder Folgemaßnahmen.

Hier finden Sie die neue BDKS Liste mit Gültigkeit zum 01.01.2021. Für alle Anträge bis zum 31.12.2020 gelten noch die aktuellen Kostensätze. Die aktualisierten Antragsformulare finden Sie daher erst ab dem 01.01.2021 auf unserer Homepage.

Zum Umgang mit den bereits zugelassenen Maßnahmen nach dem alten bzw. noch aktuellen §45 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III beachten Sie auch frühere Informationen wie z.B.:

Zusammenlegung der Förderziele §45 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!