Informationen für Träger und fachkundige Stellen zur Förderung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k des zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Durchführung im Gutscheinverfahren (Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Mit dem Instrument der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) soll die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgebaut und stabilisiert werden. Junge Menschen sollen zudem an eine Ausbildung herangeführt bzw. während der Ausbildung begleitet werden können. Bei der ganzheitlichen Betreuung soll im Rahmen von Einzelcoachings an den besonderen, individuellen Problemlagen der Leistungsberechtigten gearbeitet werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit haben. Umfasst ist dabei die beratende wie auch die aufsuchende Betreuung, bei der auch das häusliche und sozialräumliche Umfeld einbezogen werden kann.
Die konkreten Inhalte sowie der Umfang der ganzheitlichen Betreuung richten sich während der Förderdauer nach dem individuellen Bedarf der bzw. des jeweiligen Leistungsberechtigten, um die besonderen Problemlagen zu beseitigen und die Ausbildungs- oder Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen und zu stabilisieren. Maßnahmen nach § 16k SGB II können nach derzeitiger Rechtslage durch die Jobcenter oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden. Insoweit können Dritte im Rahmen von Vergabeverfahren beauftragt oder Gutscheine ausgegeben werden. Für das Gutscheinverfahren gilt § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) entsprechend.
Aus dem Verweis auf § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III in Verbindung mit § 179 SGB III folgt, dass die Durchführung im Gutscheinverfahren eine Träger- und Maßnahmezulassung voraussetzt. Träger- und Maßnahmezulassung nach den §§ 176 ff SGB III bauen aufeinander auf. Im Rahmen der Trägerzulassung wird unter anderem geprüft, ob der Träger über die notwendige Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt sowie in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Aufgrund dessen ist es unerlässlich, dass neben einer Maßnahmezulassung auch eine Trägerzulassung vorliegt. Nichts Anderes gilt für die Maßnahmen nach § 16k SGB II. Aus der entsprechenden Geltung des § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 SGB III ergibt sich, dass die Träger der Maßnahmen nach § 16k SGB II einer Trägerzulassung bedürfen. Für Maßnahmen nach § 16k SGB II gilt der Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) entsprechend. Das Verfahren zur Zulassung von Maßnahmen nach § 16k SGB II entspricht dem der Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III in Verbindung mit §§ 179 ff SGB III. Die Prüfung der inhaltlichen Ausgestaltung der zu zertifizierenden Maßnahmen hat deshalb anhand der gesetzlichen Ziele des § 16k SGB II zu erfolgen. Die fachkundigen Stellen müssen die konzeptionellen Unterschiede von Maßnahmen nach § 16k SGB II und § 45 SGB III bei der Prüfung der jeweiligen Maßnahmen berücksichtigen. D.h. Maßnahmen nach § 16k SGB II sind eigenständige Maßnahmen mit eigenen 16k-Gutscheinen. Sie sind somit kein Unterprodukt von Maßnahmen nach § 45 SGB III.
Mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III werden vorrangig Maßnahmen mit direktem Arbeitsmarktbezug gefördert, welche auf die Verbesserung beruflicher Handlungskompetenzen durch die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, das Feststellen vorhandener beruflicher Kenntnisse, den Erwerb beruflicher Kenntnisse sowie Aktivitäten zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit abzielen. Mit der ganzheitlichen Betreuung können dagegen Inhalte gefördert werden, die über die Arbeitsförderung im engeren Sinne hinausgehen bzw. dieses Spektrum erweitern, z. B. Alltags- und Sozialcoaching, Einbeziehung der Bedarfsgemeinschaft in die ganzheitliche Betreuung. Die ganzheitliche Betreuung zielt auf den Aufbau (und in der Folge Stabilisierung) beruflicher Handlungskompetenzen ab. Nicht zulassungsfähig nach § 16k SGB II sind die Feststellung und Vermittlung beruflicher Kenntnisse, die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen, Maßnahmen und Angebote Dritter (z. B. Leistungen anderer Leistungsträger) durch den Träger selbst.
Mögliche Förderinhalte finden sich in der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Dort finden sich auch nähere Informationen zur Abgrenzung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. Die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II haben alle Aspekte der möglichen Bedarfe zu umfassen. Um das Ziel der individuellen Betreuung durch entsprechender Maßnahmen zu erreichen, ist auf die Nutzung von Maßnahmebausteinen zu verzichten. Eine Beschränkung auf einzelne zugelassene Maßnahmebausteine würde den Inhalt der Maßnahme zu sehr eingrenzen und hätte zur Folge, dass der Träger nicht flexibel auf die Bedarfe reagieren kann, die sich erst im Laufe der Betreuung herausstellen. Die Beantragung der Maßnahmezulassung erfordert die Angabe der Kostenkalkulation, die von dem Träger anhand einer Realkalkulation zu ermitteln ist. Die fachkundigen Stellen haben die Angemessenheit dieser Maßnahmekostenkalkulation im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Nach § 179 Absatz 2 SGB III ist bei der Zulassungsprüfung durch die fachkundige Stelle der jeweilige Bundes-Durchschnittskostensatz als Beurteilungsmaßstab jedoch nicht als kalkulatorischer Höchstwert zu berücksichtigen. Je nach Höhe der Überschreitung des Bundes-Durchschnittskostensatzes sind im individuellen Zulassungsprozess unterschiedliche Verfahrensschritte erforderlich. Übersteigen die kalkulierten Kostensätze den geltenden Bundes-Durchschnittskostensatz um bis zu 25 Prozent, hat die fachkundige Stelle zu prüfen, ob die Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Wird der jeweilige Bundes-Durchschnittskostensatz um mehr als 25 Prozent überschritten, bedarf die Zulassung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Da die ganzheitliche Betreuung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betreuer und erwerbsfähigem Leistungsberechtigten voraussetzt, findet der Bundes-Durchschnittskostensatz für Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III entsprechende Anwendung. In Bezug auf die Kostenprüfung seitens der fachkundigen Stellen sowie der Bundesagentur für Arbeit ist darauf hinzuweisen, dass bei § 16k SGB II der arbeitsmarktliche Nutzen der Maßnahme (vgl. fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 179 Absatz 2 SGB III in Verbindung mit § 3 Absatz 6 AZAV) in der Förderung beruflicher Handlungskompetenzen sowie der Beseitigung von persönlichen bzw. sozialen Hürden besteht, die an einer Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hindern.