Aufgrund von Unsicherheiten im Bereich dieser Förderinstrumente erfolgt hier nochmal eine entsprechende Information zu den Bereichen „Maßnahmezulassung im Dritten Abschnitt“, „Stabilisierung eines Beschäftigungsverhältnisses“ und „Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit“.

Klarstellung

Gemäß §45 Abs. 2 S. 4 SGB III sind Maßnahmen des Dritten Abschnitts (Berufswahl und Berufsausbildung) von der Zulassung nach AZAV ausgeschlossen. Der Träger benötigt hierzu lediglich eine AZAV Trägerzulassung.

Während die Stabilisierung eines Beschäftigungsverhältnisses über §45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III förderfähig (Rechtskreises SGB II sowie im Rechtkreis SGB III der Personenkreis nach §116 Abs.1 SGB III) ist, erfolgt die Stabilisierung eines Ausbildungsverhältnisses über die Unterstützungsleistungen des Förderinstruments Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach
§75 Abs. 1 SGB III.

Nach §45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III kann die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit gefördert werden.
Die verschiedenen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen dazu, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende je nach Bedarf alternative, zielgerichtete und intensive Unterstützungsangebote unterbreiten zu können. Mit dem Maßnahmeziel der Nummer 4 soll auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorbereitet werden (bis maximal 6 Monate Dauer). Eine Betreuung der Teilnehmenden nach Abschluss der Gründung ist ausgeschlossen. Hierzu gibt es z.B. die Angebote der bezuschussten Beratungsleistungen.