Für die Kalkulation von AZAV Maßnahmen im Pflegebereich, wo der Träger Leistungen aus dem Ausgleichsfonds erhält, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Berücksichtigung dieser Zuschüsse in der Kalkulation. Die Bundesagentur für Arbeit und das zuständige Ministerium haben sich daher auf folgende Klarstellung geeinigt:

 

Die Träger reichen im Rahmen des Antrags auf Maßnahmezulassung bei der fachkundigen Stelle eine Maßnahmekalkulation ein, die durch die FKS unter Berücksichtigung des § 179 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 SGB III in Verbindung mit § 3 Absatz 2-4 AZAV geprüft und als Bestandteil der Zertifizierung zugelassen wird. Diese Maßnahmekalkulation des Trägers erfolgt dabei unter Zugrun- delegung der Gesamtteilnehmerzahl des Lehrgangs (sowohl von der BA ge- förderte als auch von der BA nicht geförderte Teilnehmer) ohne Berücksichti- gung möglicher oder tatsächlicher Leistungen aus den jeweils in den Ländern auf Grundlage des PflBG eingerichteten Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Pflegeausbildung.

 

Für die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind die von der BA erstatteten Kosten nach § 34 Absatz 3 Satz 3 PflBG vom Maßnahmeträger gegenüber der nach dem PflBG zuständigen Stelle anzugeben. Die von der BA erstatteten Kosten werden dann abhängig vom Bewilligungszeitpunkt vorweg (vgl. § 29 Absatz 4 PflBG) oder nachträglich (vgl. § 34 Absatz 3 Satz 3 PflBG) von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds abgezogen. Im Ergebnis entspricht die Zuweisung aus dem Ausgleichsfonds, die bei gleichzeitiger Kostenerstattung durch die BA an die Maßnahmeträger geleistet wird, damit der Differenz zwischen der regulär aus dem Ausgleichsfonds zu zahlenden Zuweisung (ohne Kostenerstattung durch die BA) und den von der BA erstatteten Kosten.

 

Eine Doppelerstattung von Kosten ist ausgeschlossen.

 

Die Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds nach dem PflBG, die die Maßnahmeträger ergänzend zu der Kostenerstattung der BA erhalten, sind aus diesem Grund nicht ihrerseits bei der Maßnahmekalkulation gem. § 3 Absatz 3 AZAV zu berücksichtigen. Das ist konsequent, da im Falle einer Angabe der aus dem Ausgleichsfonds erhaltenen Zuweisung als Eigen- oder Drittmittel im Rahmen der Maßnahmekalkulation sich der von der BA zu erstattende Betrag seinerseits entsprechend mindern würde. Das würde der Regelung des § 34 Absatz 3 Satz 3 PflBG zuwiderlaufen und wäre nicht im Sinne der Träger oder des Ausgleichsfonds.
Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds sind demzufolge keine Zuwendungen Dritter im Sinne der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III.

 

Es erfolgt daher kein Abzug dieser Zuweisungen im Rahmen der Maßnahmekalkulation gem. § 3 Absatz 3 AZAV.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!