Aufgrund wiederkehrender Fragen zum Thema, wann eine Maßnahme in Vollzeit oder Teilzeit vorliegt, hier die Klarstellung der BA:

Eine Weiterbildung wird regelmäßig in Vollzeit durchgeführt, wenn ihre zeitliche Inanspruchnahme mindestens 35 Zeitstunden wöchentlich umfasst. Bei Teilzeitmaßnahmen liegt eine geringere Inanspruchnahme vor (i.d.R. die Hälfte oder bis zu zwei Drittel der Zeitstunden einer Vollzeitmaßnahme). Die Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme umfasst Unterrichts- und Pausenzeiten; sie ermittelt sich somit jeweils aus dem täglichen Beginn und Ende der Weiterbildung (z.B. eine Weiterbildung beginnt von Montag bis Freitag jeweils um 8.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr; die wöchentliche Inanspruchnahme beträgt dann 37, 5 Zeitstunden).