Aufgrund regelmäßig wiederkehrender Probleme mit dem Thema, dass die Träger- oder Maßnahmezulassung während der Durchführungsdauer einer Maßnahme abläuft, hier nochmal die Klarstellung der DAkkS aus dem Jahr 2019:
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer wieder wenden sich FKS an uns und schildern die Problematik, dass Teilnehmer nicht mehr in die Maßnahmen „einmünden“ können, da die Trägerzulassung vor der Maßnahmezulassung abläuft, obwohl der Träger die erneute Trägerzulassung anstrebt.
Entsprechend der aktuellen Arbeitshilfe FbW im Rechtskreis SGB III gilt folgende Regelung: „Das Beginndatum einer Maßnahme muss im Zulassungszeitraum liegen, COSACH prüft dies bei der Eingabe des Datums in „Bild 1“ ab. Aufgrund der Geltungsdauer der Zulassung ist es möglich, dass das Ende einer Maßnahme außerhalb des Zulassungszeitraumes liegt.“ Der Träger muss entsprechend rechtzeitig vor Ende der Träger- und Maßnahmezulassung eine neue Zulassung vorlegen.
In den FW im SGB II findet sich keine ausdrückliche Regelung hierzu. Gleichwohl gilt das oben Geschilderte im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung auch im SGB II. Dies gilt auch, wenn bereits absehbar ist, dass der Träger die Erneuerung seiner Zulassung anstrebt, ohne dass Lücken zwischen den Zulassungen entstehen.
Es ist also grundsätzlich möglich, eine Maßnahme am letzten Tag der Gültigkeit des Maßnahmezertifikates neu zu beginnen. Lediglich die Trägerzulassung muss für die gesamte Dauer der Durchführung gültig sein. Läuft die Trägerzulassung während der Maßnahme ab, ist rechtzeitig vor Ablauf eine neue Trägerzulassung vorzulegen. Die Erneuerung der Trägerzulassung erfolgt idR. kurz vor Ende der alten Trägerzulassung. Eine deutlich frühere Zulassung wäre eine unerwünschte Doppelzulassung und zudem wirtschaftlich unsinnig, da Laufzeit der fünfjährigen Zulassung verschenkt würde.