Der Bundestag hat am 22. April 2020, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ (19/18076) in die Ausschüsse überwiesen. Damit ist ein Inkraftreten des Gesetztes zum 01.08.2020 ins der aktuellen form sehr wahrscheinlich.
Das Gesetzt sieht umfassende Änderungen für die AZAV Maßnahmezulassung im Bereich Aktivierung nach §45 SGB III und berufliche Weiterbildung nach §179 ff SGB III vor.
In Kürze umfasst dies:
- die Zusammenlegung von Förderziel 1 und 2 im §45 SGB III (Aufhebung von Förderziel 2),
- im Bereich FbW (§179 ff SGB III) ist eine Kostenzustimmung durch die Agentur für Arbeit erst ab einer Überschreitung des BDKS von mehr als 20 Prozent erforderlich,
- im Bereich Aktivierung (§45 SGB III) ist ab einer Überschreitung von mehr als 20 Prozent des BDKS eine Kostenzustimmung der Agentur für Arbeit notwendig,
- der BDKS (Bundesdurchschnittskostensatz) wird nur noch alle zwei Jahre erhoben,
- die wirtschaftliche Gruppengröße wird von 15 auf 12 Teilnehmer reduziert,
- die Bundesdurchschnittskostensätze FbW werden einmalig um 20 Prozent angehoben.
Inzwischen wurde der Gesetzesentwurf noch einmal ergänzt und überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Reduzierung der Mindeststundenzahl für eine Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz von „mehr als 160“ auf „mehr als 120“ Stunden,
- die Bundesdurchschnittskostensätze FbW werden bereits im Juli 2020 einmalig um 20 Prozent angehoben,
- Kostenzustimmung bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III ab 25 Prozent Überschreitung des BDKS (der BDKS bei Aktivierungsmaßnahmen steigt nicht um 20 Prozent),
- Kostenzustimmung bei Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung erst ab 25 Prozent Überschreitung des BDKS.
Hier der aktuelle Entwurf des Gesetztes.
Hier die Änderungen am Entwurf.
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