Aufgrund vermehrter Fragen und Probleme mit diesem Thema, gibt es hierzu nun eine Klarstellung bei der Teilnahme an Maßnahmen nach §16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. §45 Abs. 1 Satz 4 SGB III.
Klarstellung
Gemäß §16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. §45 Abs. 1 Satz 4 SGB III umfasst die Förderung die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch die Übernahme notwendiger Fahrkosten. Eine explizite Regelung zur Höhe bzw. Art und Weise der Erstattung der Fahrkosten fehlt in der gesetzlichen Regelung. Eine Pauschalierung ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Maßnahmeteilnehmers auf Erstattung der Fahrkosten besteht dem Grunde nach gegenüber dem Jobcenter. Allerdings kann das Jobcenter mit dem Träger der Maßnahme vereinbaren, dass die notwendigen und angemessenen Fahrkosten vom Träger direkt an den Teilnehmer ausgezahlt werden. In diesem Fall bestehen auf Seiten des Maßnahmeteilnehmers im Verhältnis zum Jobcenter keine ungedeckten Fahrkosten, da diese durch einen Dritten (Träger) bereits erstattet werden. Der Anspruch des Maßnahmeteilnehmers aus §16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. §45 Abs. 1 Satz 4 SGB III besteht damit zwar dem Grunde nach weiterhin gegen das Jobcenter, aber nicht mehr der Höhe nach. Übersteigen die Fahrkosten im Einzelfall die Kalkulation des Trägers, erfolgt eine Abstimmung mit dem Jobcenter.