Die Digitalisierung schreitet nun endlich auch im geförderten Bildungsbereich fort und voll digitale oder hybride Durchführungsformen sind im vergangenen Jahr zu einem gewissen Standard bzw. einer gängigen Option geworden. Problematisch gestaltet sich hier idR. der Nachweis der Unterrichtsdurchführung und Anwesenheit der Teilnehmenden.
Da bei der Bundesagentur für Arbeit vermehrt Anfragen zur Zulässigkeit bzw. zur Anerkennung von Softwarelösungen oder Tools für digitale Unterschriften von Teilnehmenden eingegangen sind, hat die Bundesagentur für Arbeit folgende Stellungnahme abgegeben:
Gerne bestätige ich Ihnen, dass seitens der BA keine grundsätzlichen Einwände gegen den Einsatz einer entsprechenden Software bestehen. Ein unabdingbares Kriterium einer entsprechenden Software ist allerdings, dass diese manipulationssicher sein muss. Es darf insbesondere nicht möglich sein, dass eine einmal geleistete Unterschrift ohne Wissen der Person kopiert und genutzt wird. Es muss nachvollziehbar sein, dass die teilnehmende Person die Unterschrift auch tatsächlich selbst jedes Mal aufs Neue geleistet hat. Es darf kein Automatismus dahinterliegen. Die teilnehmende Person muss bewusst und aktiv die elektronische Unterschrift leisten. Aus abrechnungstechnischer Sicht gibt es keine speziellen Regelungen zur Unterschriftsform. Auch bei den Regionalen Einkaufszentren sowie dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen der BA bestehen keine Bedenken gegen den Einsatz von Software/IT-Tools für digitale Unterschriften, soweit – wie erwähnt – keine Manipulationen möglich sind.
Die BA fordert kein gesondertes Einverständnis (neben der Unterschrift selbst) durch die teilnehmende Person. Die teilnehmende Person muss jedoch über die Freiwilligkeit der Nutzung sowie über den Zweck aufgeklärt werden. Dies sollte dokumentiert sein (ein Vermerk reicht aus). Es gibt seitens der BA keine besonderen Anforderungen an die Technik. Den Nachweis der datenschutzkonformen Verwendung der Hard- und Software muss der Maßnahmeträger erbringen. Die BA stellt keine eigenen Anforderungen an den Nachweis der Identität. Zudem handelt es sich jeweils um personenbezogene Daten, so dass der Maßnahmeträger hier ein Konzept für den datenschutzkonformen Einsatz haben sollte. Die Erstellung einer Datenschutzfolgenabschätzung wird empfohlen.
Besondere Relevanz hat dies ggf. auch im Zusammenhang mit alternativen Durchführungsformen, welche ggf. nur für die Zeit der Corona-Beschränkungen vorgesehen sind.