Da Maßnahmeteilnehmende nach Abschluss einer BAMF-Maßnahme oftmals nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um an weiterführenden Maßnahmen teilzunehmen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob im Rahmen von AZAV Maßnahmen auch allgemeine Deutschkenntnisse unter dem Niveau B1 vermittelt werden können.

Klarstellung

Im Bereich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist eine Vermittlung ausschließlich von berufsbezogenen Sprachkenntnissen möglich. Diese sind der Zielrichtung „Berufliche Kenntnisvermittlung“ zuzuordnen.

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können ebenfalls Qualifizierungselemente in Form berufsbezogener Deutsch Sprachförderung enthalten, allerdings sollten die Inhalte des fachlichen Unterrichts und der sprachlichen Begleitung eng mit dem Bildungsziel/Beruf aufeinander abgestimmt werden und gegenüber der sprachlichen Begleitung in der zeitlichen Dimension deutlich überwiegen (nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 81 SGB III).

Teilnehmer müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen um einer Maßnahme folgen zu können. Sofern die Kenntnisse der Teilnehmer auch nach der Teilnahme an einem Integrationskurs nicht ausreichen, so ist hier die Teilnahme an einem Spezialmodul gemäß §13 DeuFöV vorgesehen. Diese Spezialmodule unterliegen jedoch nicht der Zulassung der fachkundigen Stellen.
Diese Spezialmodule sehen die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunterliegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor. Von der Zulassung durch fachkundige Stellen werden diese Module nicht erfasst. Die Zuständigkeit liegt hier beim BAMF.