Anbei finden Sie die ausführliche Veröffentlichung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit AZAV Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Thematik.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung und sind auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten für Sie da!

 

Erste Informationen zum weiteren Umgang mit Maßnahmen bei Bildungs-/ Maßnahmeträgern sowie bei Lohnkostenzuschüssen angesichts des Corona-Infektionsgeschehens

Rechtskreis: SGB III / SGB II

Gültigkeit ab: 19.03.2020
Gültigkeit bis: 31. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Information stellen wir erste Informationen zum Vorgehen im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen Coronavirus (SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung Covid-19) und die Folgen bezüglich arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen bei einem Bildungs-/ Maßnahmeträger und bei Lohnkostenzuschüssen im Rechtskreis SGB III und SGB II dar. Weitere Informationen auch zu Finanzierungsfragen werden sobald dies möglich ist mitgeteilt.

Priorität hat die Gesundheit der Teilnehmenden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zuständig für die Einschätzung einer Gefährdungslage sind die Gesundheitsbehörden. Dort liegt die Entscheidungsbefugnis bzgl. etwaiger gesundheitsbehördlicher Maßnahmen.

Maßgeblich für den Umgang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen Coronavirus (SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung Covid-19) sind die Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer vom 16. März 2020. Entsprechend der Leitlinien sind die Bundesländer aufgefordert, u.a. Zusammenkünfte in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen zu verbieten. Hierzu haben die Länder entsprechende Regelungen zu treffen. Sowohl die physische Anwesenheitspflicht in Maßnahmen, als auch der Beginn neuer Maßnahmen sind entsprechend der Landesregelungen auszusetzen, das heißt:

1) Die Teilnehmenden werden vom Bildungs-/ Maßnahmeträger informiert, dass eine physische Anwesenheit in Maßnahmen verboten ist. Sie werden vom Bildungs- /Maßnahmeträger zudem über etwaige alternative Angebote (z.B. telefonisch, online) informiert.
2) Allein aufgrund des Aussetzens bzw. Unterbrechens einer Maßnahme ist kein Abbruch der Maßnahme vorzunehmen. Damit gelten die Teilnehmenden weiterhin als „Maßnahmeteilnehmende“. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den bisherigen AV-Status in VerBIS.
3) Es erfolgen keine neuen Zuweisungen in die Maßnahmen mit physischer Präsenz bzw. keine Ausgaben weiterer Gutscheine/ Bewilligungen von Teilnahmen.

Zu den drei Punkten im Einzelnen:

zu 1
Handelt es sich um Maßnahmen mit Präsenzunterricht, informiert der Bildungs-/ Maßnahmeträger die Teilnehmenden über die für die Teilnehmenden nachteilsfreie Unterbrechung der Maßnahmen mit physischer Anwesenheitspflicht. Der Bildungs-/ Maßnahmeträger stellt auch die Informationsweitergabe an die Teilnehmenden bzgl. der Wiederaufnahme der Maßnahme sicher. Die bzw. der Teilnehmende muss sich darüber hinaus in dieser Angelegenheit nicht zusätzlich bei der Arbeitsagentur/ dem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) melden.

Maßnahmen bzw. Teile von Maßnahmen, die alternativ (ohne physische Präsenz) angeboten werden können (z.B. online, telefonisch, etc.), sollen weiter durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bzw. der Teilnehmende die (technische) Möglichkeit dazu hat, von zu Hause aus an der Maßnahme weiter teilzunehmen. Dies hat der Bildungs-/ Maßnahmeträger abzuklären und ggf. dabei zu unterstützen.

Soweit Bildungs-/ Maßnahmeträger Maßnahmen mit Präsenzunterrichtsteilen auf eine alternative Durchführung (z.B. online, telefonisch, etc.) umstellen, hat der Bildungs-/ Maßnahmeträger bei Vergabemaßnahmen die Leitlinien der ANLAGE 1 zu berücksichtigen (für die AA/ JC informativ). Eine Rücksprache im Vorfeld mit den regionalen Einkaufszentren/ den Arbeitsagenturen/ den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) ist nicht zwingend erforderlich. Die regionalen Einkaufszentren/ Arbeitsagenturen/ Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) werden von den Bildungs-/ Maßnahmeträgern formlos über die Umstellung informiert. Bei Gutscheinmaßnahmen entscheidet die fachkundige Stelle in Abstimmung mit dem Bildungs-/ Maßnahmeträger (zu Ihrer Information die Empfehlung der DAkkS an die fachkundigen Stellen siehe ANLAGE 2).

Ob Teilnehmende in der Lage sind, Maßnahmen alternativ durchzuführen (z.B. online, telefonisch, etc.), entscheidet der Bildungs-/ Maßnahmeträger in Abstimmung mit den Teilnehmenden. Der Bildungs-/ Maßnahmeträger dokumentiert die Teilnahme/ Nichtteilnahme der Kundin bzw. des Kunden.

Solange die bei Förderungen nach § 16e SGB II, § 16i SGB II, § 16 Abs. 1 i. V. m. §§ 88 ff SGB III sowie laufenden Fällen der Förderung von Arbeitsverhältnissen und des Beschäftigungszuschusses nach § 16e SGB II a. F. zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse fortbestehen und der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, sind die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse weiter zu gewähren.

Ausnahmen bilden das Coaching nach §§ 16e, 16i SGB II jeweils Absatz 4 sowie Praktika und Weiterbildung nach § 16i Absatz 5 SGB II, diese sind ebenfalls unterbrochen, soweit sie mit physischer Anwesenheit verbunden sind. Coaching, das beispielsweise alternativ telefonisch oder auf digitalem Weg stattfindet, ist weiterhin möglich. Bezogen auf das Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Im Übrigen gelten die von den jeweiligen Behörden bzw. vom Arbeitgeber bestimmten Gesundheitspräventionsregelungen im Betrieb.

Bei außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) nach § 76 SGB III hat der Teilnehmende einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger abgeschlossen. Sofern die betrieblichen Teile bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden (kooperative BaE), gelten die Regelungen des Arbeitgebers bzw. des Landes in Bezug auf diesen Betrieb. Sofern die Maßnahme ausschließlich beim Träger durchgeführt wird (integrative BaE) gilt ebenfalls ein Ausschluss von physischen Präsenzmaßnahmen.

zu 2
Informationen, die die Arbeitsagenturen/ Operativen Services/ Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) vom Bildungs-/ Maßnahmeträger bzgl. des Unterbrechens bzw. der alternativen Durchführung von Maßnahmen erhalten, werden an entsprechender Stelle in den Systemen (z. B. VerBIS, COSACH, eAkte) in Form eines Vermerkes nachvollziehbar festgehalten.

zu 3
Die Arbeitsagenturen/ Jobcenter (gemeinsamen Einrichtungen) nehmen mit sofortiger Wirkung keine neuen Zuweisungen in Maßnahmen vor, händigen den Kundinnen/ Kunden keine Gutscheine aus bzw. bewilligen keine Teilnahmen aufgrund bereits ausgehändigter Gutscheine, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die eine physische Präsenz der bzw. des Teilnehmenden beim Bildungs-/ Maßnahmeträger erfordert. Alternativ durchzuführende Maßnahmen (z. B. online, telefonisch, etc.) dürfen auch weiterhin neu begonnen werden, ebenso wie Maßnahmen im betrieblichen Arbeitsplatzumfeld (siehe oben).

Die Anlagen 1 und 2 finden Sie hier zum Download.