Aufgrund der aktuellen Situation finden Sie nachfolgend die Regelung des BMAS und der Bundesagentur für Arbeit zum Ausgleich pandemiebedingter Mehrkosten bei AZAV Maßnahmen.

Sofern einem Träger pandemiebedingt erheblich höhere Kosten, als im Rahmen der ursprünglichen Maßnahmekonzeption geplant, entstehen, ist es möglich diese Kosten geltend zu machen. Die Kosten müssen von der fachkundigen Stelle auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden. Fällt diese Prüfung positiv aus, erfolgt eine Bestätigung anhand einer zeitlich befristeten Bescheinigung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten. Sofern die erheblich höheren Kosten zur Übersteigung des BDKS um mehr als 25 Prozent führen, ist die Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Der neue Maßnahmekostensatz gilt dann sowohl für die laufenden Maßnahmen – oder Maßnahmebausteine als auch für die Maßnahmen, die bis zum Ablauf der Frist begonnen werden. Eine rückwirkende Auszahlung für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Für geringfügig höhere Kosten, beispielsweise aufgrund der Bereitstellung von Hygienemitteln im Sinne von Verbrauchsmaterial besteht kein Anspruch auf Kostenanpassung des Trägers. Die Bescheinigung kann ausdrücklich nur für eindeutig pandemiebedingte Mehrkosten erfolgen.

Hier finden Sie den Antrag auf Bescheinigung von pandemiebedingten Mehrkosten für AZAV Maßnahmen.