Nach einer Klarstellung der DAkkS, sind Maßnahmen oder Module, die ausschließlich die Berichterstellung oder Rückmeldung an den Kostenträger zum Inhalt haben, nicht zulassungsfähig. Hintergrund ist die Anforderung, dass jede Maßnahme bzw. jedes Modul in sich arbeitsmarktlicht verwertbar sein muss.
Klarstellung
Gemäß §1 Abs.2 SGB III sollen die Leistungen der Arbeitsförderung die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern. Bei der Zulassung von Maßnahmebausteinen bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist zu dem zu berücksichtigen, dass jeder Baustein für sich arbeitsmarktlich verwertbar ist. Maßnahmen z.B. mit dem ausschließlichen Inhalt „Berichterstattung und Rückmeldung an den Kostenträger“ sind daher nicht einzeln zulassungsfähig. Diese Inhalte müssen in der jeweiligen Maßnahme bzw. dem entsprechenden Modul enthalten sein.