Mit einer Klarstellung seitens der DAkkS sind Aktivierungsmaßnahmen, die ausschließlich Gesundheitsorientierung zum Ziel haben, nicht zulassungsfähig. Gesundheitsorientierung kann Teil einer Aktivierungsmaßnahme nach §45 SGB III sein, wenn der Arbeitsmarktbezug ersichtlich ist. Das Angebot darf aber z.B. nicht lediglich dem allgemeinen Leistungsangebot der Krankenkassen entsprechen (Ernährungsberatung, Bewegungskurse und ähnliche grundlegende Informationsangebote).
Klarstellung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) wurde noch einmal explizit das Ziel hervorgehoben, Leistungen zur Verhinderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufzunehmen. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten sowie die Krankenbehandlung selbst, fallen in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I, § 20 SGB V).
Über den § 20a SGB V erhalten die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Grundsicherung und die Krankenkassen einen Handlungsauftrag zur Zusammenarbeit und Abstimmung ihrer Leistungsangebote, der primär auf eine allgemeine Gesundheitsförderung bzw. Prävention von Krankheit für die Zielgruppe der Erwerbslosen ausgerichtet ist.
Aus der Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Leistungsträger ist nicht abzuleiten, dass die Bundesagentur für Arbeit in die Pflichten anderer Leistungsträger (bspw. Krankenkassen) eintritt. Die BA und die gesetzlichen Krankenkassen haben ein gleichgelagertes Interesse, ihre Leistungsangebote abzustimmen und sinnvoll miteinander zu verzahnen. Entgegen den Krankenkassen hat die BA über ihre Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung (gE) und die Agenturen für Arbeit (AA) Zugang zur Zielgruppe der Erwerbslosen. Die Krankenkassen als „Experten“ für Prävention und Gesundheitsförderung halten ein umfangreiches Angebot zur Prävention und Gesundheitsförderung für ihre Versicherten bereit.
Die gesetzlichen Krankenkassen stellen speziell auf die Bedarfe von Erwerbslosen ausgerichtete Präventions- und Gesundheitsförderangebote für Kundinnen und Kunden im SGB II und SGB III bereit und gewähren einen kostenneutralen, krankenkassenunabhängigen und unbürokratischen Zugang. Gesundheitsorientierte Aspekte im Rahmen der Verminderung der Hilfebedürftigkeit bzw. der Integration in den Arbeitsmarkt werden durch Präventionsangebote gem. § 20 SGB V der gesetzlichen Krankenkassen sowie ggf. weiterer lokaler Partner berücksichtigt. Sollten diese vor Ort durch die Krankenkassen nicht angeboten werden, kann die Arbeitsagentur/ das Jobcenter arbeitsmarktpolitische Maßnahmen mit flankierenden Gesundheitsanteilen fördern (sowohl Vergabemaßnahmen als auch zugelassene Maßnahmen).
Grundvoraussetzung für die Teilnahme ist die Kundenmotivation. Die Vorteilsübersetzung soll niedrigschwellig sein und überzeugende Argumente hinsichtlich ihres Bezugs zur Arbeitsmarktintegration vorhalten können. Die Teilnahme an Präventionsangeboten der gesetzlichen Krankenkasse sowie ggf. weiterer lokaler Partner ist freiwillig. Im Rahmen der Zuweisung zu Vergabemaßnahmen sowie bei Bewilligung der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist die Sanktionierung/Sperrzeitandrohung im Einzelfall zu prüfen. Bei der Förderung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sollte bei der Bewilligung einer Teilnahme durch die Vermittlungs- und Integrationsfachkräfte darauf geachtet werden, dass der Arbeitsmarktbezug der zugelassenen Maßnahmeinhalte eindeutig erkennbar ist.