Der Beirat nach §182 SGB III hat in Vorbereitung der Gesetzesänderung zum 01.10.2020 neue Empfehlungen erlassen. Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden dargestellt, wobei hier auf Punkte verzichtet wird, welche lediglich die Zusammenlegung der Förderziele 1 und 2 des §45 SGB III betreffen. Diese gelten erst zum 01.01.2021 und umfassen im Wesentlichen die entsprechende Änderung der Bezeichnung des Förderziels. Ebenso werden Aspekte ausgelassen, welche lediglich die Arbeit der fachkundigen Stellen betreffen und für die Träger i.d.R. nicht sichtbar sind.

Gruppengröße
Auch wenn die Teilnehmerzahl bereits seit längerer Zeit auf dem Zertifikat ausgewiesen wird, so kommt ihr im Rahmen der Reduzierung auf 12 Teilnehmer als wirtschaftliche Gruppengröße eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Gruppengröße ist nun eindeutig als verbindlicher Bestandteil der Zulassung definiert und einzuhalten (Seite 14 und 17).

Kennzeichnung einer Kostenzustimmung bei Maßnahmen nach §45 SGB III
Die bisher nur auf FbW Zertifikaten ausgewiesene Kostenzustimmung erscheint nun auch auf Zertifikaten nach §45 SGB III, da eine Zulassung nur noch bis 25% über BDKS ohne Kostenzustimmung möglich ist (Seite 17).

Anforderungen an Maßnahmen nach §45 SGB III für eine Überschreitung des BDKS ohne Kostenzustimmung
Der Beirat legt fest, dass eine Überschreitung insbesondere dann vertretbar sein kann, wenn Sie durch notwendig besondere Aufwendungen begründet ist. Besondere Aufwendungen können ein notwendiger überdurchschnittlicher Personaleinsatz, eine besondere räumliche oder technische Ausstattung im Hinblick auf das Erreichen des Maßnahmeziels sowie die Kosten für eine barrierefreie Ausgestaltung oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl sein. Übersteigen die Maßnahmekosten die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, kann die Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht zugelassen werden, es sei denn, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten Maßnahmekosten zu (Seite 20).

Anforderungen an FbW Maßnahmen für eine Überschreitung des BDKS ohne Kostenzustimmung
War bisher keine Überschreitung des BDKS ohne Kostenzustimmung möglich, so gilt auch hier nun die 25% Grenze. Die Anforderungen für eine Überschreitung ohne Kostenzustimmung sind im Grunde identisch mit den Anforderungen für Aktivierungsmaßnahmen: „Eine Überschreitung der Bundes-Durchschnittskostensätze kann insbesondere vertretbar sein, wenn sie für die Erreichung des Maßnahmeziels notwendig und besonders sind. Besondere Aufwendungen können ein notwendiger überdurchschnittlicher Personaleinsatz, eine besondere räumliche oder technische Ausstattung im Hinblick auf das Erreichen des Maßnahmeziels sowie die Kosten für eine barrierefreie Ausgestaltung oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl sein“ (Seite 22).

Anmerkung:
Die Bundesdurchschnittskostensätze werden nur noch alle zwei Jahre erhoben. Zum 01.01.2021 findet jedoch eine Neuberechnung der Kostensätze für das neue Förderziel 1 nach §45 SGB III statt.

 

Die aktuellen Empfehlungen des Beirats nach §182 SGB III 2020 können Sie hier herunterladen und bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung!