Nachfolgend eine Veröffentlichung der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Vergütungen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Abwicklung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG):

 

Coronavirus: Vergütungen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Abwicklung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben vom 20. März 2020 haben wir Ihnen mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit für die von ihr finanzierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen unter dem Vorbehalt einer eventuell späteren möglichen Verrechnung bzw. Rückforderung auf Basis der dann geltenden gesetzlichen Regelungen, jedenfalls bis 31. März 2020, die Maßnahmevergütung weiterzahlt. Damit hat die BA dafür gesorgt, dass Ihre Einnahmen für die o. g. Maßnahmen zunächst krisenunabhängig sichergestellt wurden. Zum weiteren Vorgehen gebe ich Ihnen folgende Hinweise:

1. Fortführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen als Onlineangebote (oder in sonstiger alternativer Form)
Im o.g. Rundschreiben wurde ausgeführt, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in anderer Form fortgeführt werden (z. B. telefonisch oder digital) oder nachweislich weiter erbracht wurden (z. B. Internatsunterbringung), weitervergütet werden. Hierzu haben die BA bereits vielfältige Schreiben der Träger erreicht, die z. B. Weiterführungen anzeigen bzw. mitteilen. Um dies in ein geregeltes Verfahren zu überführen und die Weitervergütung sicherzustellen, folgen detaillierte Verfahrenshinweise und Anforderungen an die Art des Nachweises Anfang April in einer FAQ unter arbeitsagentur.de. Zur gegenseitigen Erleichterung bitten wir Sie, Ihre Träger darüber zu informieren, dass sie diese Veröffentlichung abwarten. Es entstehen Ihnen dadurch keinerlei Nachteile.

2. Sicherstellungsauftrag im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)
Der Bundestag hat am 25.03.2020 die oben genannte gesetzliche Regelung – das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) – beschlossen. Es ist am 28.03.20 in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht vor, dass die in § 12 des SGB I genannten Leistungsträger mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem 5. und 11. Sozialgesetzbuch an Erbringer von sozialen Dienstleistungen und Maßnahmeträger Zuschüsse gewähren, um deren Bestand zu sichern. Dies bedeutet, dass die BA für ihren Aufgabenbereich an die Bildungsträger unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Zuschüsse auszahlt.

Die Maßnahmeträger werden in Kürze in einem ersten Schritt durch das BMAS übergreifend zu weiteren Umsetzungsschritten informiert. Die BA wird in der Folge ergänzend informieren, unter anderem zum Antragsverfahren. Seien Sie versichert, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Sicherstellungsauftrag des SodEG verantwortungsvoll nachkommen wird. Vor diesem Hintergrund wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie auch hierzu Ihre Mitglieder informieren könnten, dass sie mit Antragstellungen bzw. Rückfragen zunächst die oben genannten Regelungen abwarten.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
gez.
Dr. Cujai
Geschäftsführerin Arbeitsmarkt