Es liegt mittlerweile eine Entscheidung des BMAS zur Berücksichtigung der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds im Rahmen der Kalkulation von Maßnahmen vor:

Die Regelung, dass Zuschüsse Dritter bei den Maßnahmekosten in Abzug zu bringen sind, trifft nicht auf Leistungen aus dem Ausgleichsfond zu. Mit § 34 Abs. 3 PflBG wird die Nachrangigkeit der Finanzierung in der Pflegeausbildung gegenüber den SGB – Leistungen (hier: Lehrgangskosten) klargestellt. Die Ausgleichszuweisungen dürfen deshalb bei der Prüfung der Kostenkalkulation der Lehrgangkosten durch die FKS nicht in Abzug gebracht werden. Es sind keine Leistungen Dritter im Sinne der Empfehlung des Beirates nach § 182 SGB III (vom 21.12.2016). Diese ist hier somit nicht einschlägig.

Nachfolgend die detaillierten Informationen für Bildungsträger, welche daran interessiert sind, die generealistische Pflegeausbildung anzubieten:

Allgemeines
Das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) wurde im Bundesgesetzblatt vom 24.07.2017 veröffentlicht.
Artikel 1 beinhaltet das neue Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG). Mit diesem Pflegeberufegesetz werden die bisher im Alten- bzw. Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und in einer gesetzlichen Regelung zusammengeführt.

Es wird eine neue generalistische Pflegeausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefach- mann/Pflegefachfrau“ eingeführt. Darüber hinaus bleibt den Auszubildenden nach der gemeinsamen zweijährigen generalistischen Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr eine Wahlmöglichkeit (§ 59PflBG). Sie können die generalistische Ausbildung beenden oder sich für einen gesonderten Abschluss in der Alten- oder Kinderkrankenpflege entscheiden. Informationen zum neuen Pflegeberuf befinden sich in BERUFENET. Weitere Informationen rund um die neue generalistische Pflegeausbildung bietet auch die Seite „pflegeausbildung.net“ des BMFSFJ.

Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen. Zwischenzeitlich wurde bereits eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erlassen. Die Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne wurden durch die Fachkommission nach § 53 PflBG am 01.08.2019 vorgelegt und ebenso unter folgendem Link veröffentlicht.
Artikel 2 des Gesetzes beinhaltet die Änderung des SGB III. Die gesetzliche Regelung zur Förderung von nicht verkürzbaren Ausbildungen (§ 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III) wird durch einen Satz 3 um eine Ausnahmeregelung für den neuen Pflegeberuf ab 2020 ergänzt.

Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden.

Die neue Pflegeumschulung kann somit bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen über die gesamte dreijährige Ausbildungsdauer durch die AA/JC gefördert werden. Eine geregelte einjährige Pflegehelferausbildung kann auf die Ausbildung angerechnet werden, d.h. eine Verkürzung auf zwei Jahre ist möglich (§ 12 PflBG). Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer allein auf der Grundlage einer Helfertätigkeit in der Pflege, wie es bisher in der Altenpflege (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 AltPflG) geregelt ist, gibt es nicht mehr. Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 19 PflBG). Diese Regelung gilt auch für Umschulende.

Finanzierung
Das Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt in Abschnitt 3 (§§ 26 bis 36) die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege. Diese erfolgt durch Ausgleichsfonds im Rahmen eines Umlageverfahrens. Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Finanzierungszeitraum ein Ausbildungsbudget. § 34 PflBG regelt die Modalitäten der so genannten Ausgleichszuweisungen aus diesem Budget. Die Ausgleichszuweisungen an die Pflegeschulen erfolgen in monatlichen Raten entprechend den gemeldeten voraussichtlichen Schülerzahlen. Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Schüler, das bedeutet die Pflegeschulen erhalten die Ausgleichszuweisungen für die Erstauszubildenden und die Umschulenden. Allerdings besteht für die Umschulenden keine Schulgeldfreiheit. In § 34 Abs. 3 PflBG ist festgelegt, dass die Pflegeschulen den Umschulenden Lehrgangskosten in angemessener Höhe in Rechnung stellen. Angemessen sind die Lehrgangskosten, die der Zulassung der Maßnahme für die berufliche Weiterbildungs- förderung nach dem SGB III i.V.m. der AZAV zugrunde liegen. Diese Lehrgangskosten sind gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III von der AA/den JC direkt an die Pflegeschulen als Träger der Maßnahme auszuzahlen.

Gem. § 34 Abs. 3 Satz 3 PflBG müssen die Pflegeschulen allerdings die Ausgleichszuweisungen mit den erhaltenen Lehrgangskosten verrechnen. Wenn die Lehrgangskosten für die Umschulenden geringer sind als die Ausgleichszuweisungen, was zutreffend sein wird, müssen die Schulträger nur den Differenzbetrag zurückzahlen, sofern sie den Betrag bereits in voller Höhe vorab bekommen haben. Die Pflegeschulen sind somit nicht schlechter gestellt, wenn sie Umschulende in ihre Maßnahmen aufnehmen.

Zulassungsverfahren
Mit dem PflBG ist nicht geregelt, dass die Lehrgangskosten und die Ausgleichzuweisungen in der Höhe identisch sein müssen. Die Prüfung der Angemessenheit der Lehrgangskosten obliegt wie bisher den FKS. Hierbei müssen die FKS die gesetzlichen Regelungen der §§ 176 ff SGB III und der AZAV beachten. Sie haben im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Maßnahmekalkulation der Pflegeschulen für die neue Pflegeumschulung sachgerecht zu prüfen, dies gilt unabhängig von einer Über-, Unterschreitung oder Entsprechung des B-DKS. Zu beachten sind hierbei u.a. die Empfehlungen des Beirats vom 21.12.2016 zur Maßnahmekalkulation. Die Regelung, dass Zuschüsse Dritter bei den Maßnahmekosten in Abzug zu bringen sind, trifft nicht auf Leistungen aus dem Ausgleichsfond zu. Mit § 34 Abs. 3 PflBG wird die Nachrangigkeit der Finanzierung der Pflegeausbildung gegenüber den SGB – Leistungen (hier: Lehrgangskosten) klargestellt. Die Ausgleichszuweisungen dürfen deshalb bei der Prüfung der Kostenkalkulation der Lehrgangkosten durch die FKS nicht in Abzug gebracht werden. Es sind keine Leistungen Dritter im Sinne der Empfehlung, diese ist hier somit nicht einschlägig. Diese Thematik hat die BA mit dem zuständigen Referat im BMAS abgestimmt.

Für den neuen Pflegeberuf (DKZ bzw. Systematikposition 81302) gilt momentan im Hinblick auf die Maßnahmezulassung der aktuelle B-DKS von 5,70 Euro. Sofern Schulträger für die neue Pflegeumschulung Lehrgangkosten kalkulieren, die über dem B-DKS liegen, z.B. wegen wesentlicher inhaltlicher oder konzeptioneller Änderungen durch die neue Pflegeausbildung (im Vergleich zu der bisherigen Ausbildung), können die entsprechend begründeten höheren Kosten von den FKS zur Kostenzustimmung dem OS in der AA Halle vorgelegt werden (§ 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III). Die für die neue Pflegeausbildung zuzulassenden Lehrgangskosten sind daher nicht automatisch in Höhe der bisherigen B-DKS gedeckelt, sondern können bei Vorliegen von überprüfbaren objektiven Kriterien durchaus auch höher liegen.

Aufgrund der Ausnahmeregelung in § 180 Abs. 4 Satz 3 SGB III bedarf es keiner Drittelfinanzierungssicherstellung für den neuen Pflegeberuf, die Zulassung der Maßnahmen kann deshalb über die gesamte Ausbildungsdauer erfolgen. Sofern Maßnahmen für Umschulende mit Verkürzungstatbeständen zugelassen werden sollen, ist die Dauer entsprechend anzupassen.