Mit Wirkung zum 03.06.2019 hat die Bundesagentur für Arbeit die neuen Bundesdurchschnittskostensätze – BDKS Liste für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (FbW) und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III veröffentlicht.

Die Kostensätze gelten für alle Maßnahmen die ab dem 03.06.2019 bei der fachkundigen Stelle eingereicht werden. Für alle Maßnahmen die bis zum 02.06.2019 eingereicht wurden, gelten noch die alten Bundesdurchschnittskostensätze. In diesem Jahr greift jedoch zum ersten Mal deutlich spürbar die Anpassungssystematik bezogen auf die Entwicklung der Verbraucherpreise. Dies hat dazu geführt, dass alle Kostensätze im Bereich Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gestiegen sind. Der Anstieg ist jedoch nicht so hoch wie vllt. erwartet. Das liegt daran, dass für die Ermittlung der Bundesdurchschnittskostensätze 2019 / 2020 nur der Preisanstieg im Bereich „Bildung“ zugrundegelegt wird, nicht die allgemeine Preissteigerung.

Die Liste der Bundesdurchschnittskostensätze „BDKS Liste FbW“ mit Vergleich der Kostensätze aus dem Vorjahr finden Sie hier.

Im Bereich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist die Situation hingegen gemischt. Hier sind die Bundesdurchschnittskostensätze z.B. für Einzelmaßnahmen im Bereich Heranführen an der Ausbildungs- und Arbeitsmarkt leicht auf 49,85 Euro pro Maßnahmestunde gestiegen, für die wichtigen Gruppenmaßnahmen im Bereich Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (hier kann auch geringschwellige Qualifizierung stattfinden) ist der Bundesdurchschnittskostensatz jedoch von 8,19 Euro pro Maßnahmestunde auf 7,78 Euro pro Maßnahmkestunde gesunken.

Die Liste der Bundesdurchschnittskostensätze „BDKS Liste §45“ mit Vergleich der Kostensätze aus dem Vorjahr finden Sie hier.

An dieser Stelle sei nochmal darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Kostenzustimmung im Bereich Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung keine unüberwindbare Hürde darstellt. Wie auch in dem kürzlich veröffentlichten Forschungsbericht zur Evaluation der AZAV festgestellt, erhalten die Träger idR. jedoch nur wenig Unterstützung bzw. Anreiz dieses Verfahren auch zu beschreiten und stellen daher kaum Anträge zur Überschreitung der Bundesdurchschnitskostensätze. Wir können Ihnen versichern, dass Sie hier nicht zögern brauchen. Abgesehen davon, dass wir bei einfachen Verfahren keine gesonderten Gebühren für die Kostenzustimmung erheben, unterstützen wir Sie auch nach Kräften bei der Zulassung. Mittlerweile sind die Anforderungen kaum mehr von der regulären Maßnahmezulassung innerhalb der Bundesdurchschnittskostensätze zu unterscheiden.