Aufgrund von regelmäßigen Nachfragen zum Thema Versicherung von Teilnehmern, hier nochmal der Verweis auf die „Fachliche Weisungen zur Unfallversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II“ vom 20.06.2017:
Nach §2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer geförderten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Förderung der beruflichen Weiterbildung, Maßnahmen bei einem Träger ggf. einschließlich betrieblicher Anteile, Maßnahmen für Selbständige, außerbetriebliche Ausbildung) sind während der festgesetzten Zeiten der praktischen und theoretischen Unterweisung einschließlich des Weges von der Wohnung zur Schulungsstätte und zurück gegen Unfall versichert. Gleiches gilt für die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten (vgl. FW zu § 16d SGB II). Der Maßnahmeträger ist als Sachkostenträger dem Unternehmer gleichgestellt (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und hat den Unfallversicherungsschutz sicherzustellen. Während eines geförderten Arbeitsverhältnisses nach § 16e SGB II, einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber nach § 16 Abs.1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III oder einer Förderung eines Arbeitgebers mit einem Eingliederungszuschuss besteht hingegen kein Unfallversicherungsschutz über das Jobcenter. Dieser besteht regulär über den Arbeitgeber (vgl. Vorrang § 135 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).