AZAV Maßnahmezulassung
An dieser Stelle möchten wir Ihnen umfassende Informationen über das weite Feld der AZAV Maßnahmezulassung geben. Neben den grundsätzlichen Anforderungen finden Sie hier auch Informationen für die Zuordnung der Maßnahmen in die Fachbereiche bzw. zu den Systematikkennziffern.
Geförderte Maßnahmen als Säule des Bildungssystems
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV – stellt vielseitige Anforderungen an die Konzeption und Zulassung bzw. Zertifizierung von Maßnahmen zur Aktivierung und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
Wie bei der Trägerzulassung, ist auch bei der Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung eine sorgfältige Beachtung der Vorgaben sehr wichtig. Wenn eine Maßnahme nicht den Zulassungsanforderungen oder den Förderrichtlinien entspricht, riskiert der Träger den Entzug oder die Aussetzung der Maßnahme. Auch kann der Kostenträger einfach die Förderung einstellen oder Gelder zurückfordern. Auch hier spielt es keine Rolle, auf welcher Seite der Fehler lag, der Träger hat in jedem Fall den Schaden. Um Ihnen einen ersten Eindruck zu den Anforderungen der Zulassung zu geben, stellen wir im Folgenden die Kernbereiche der AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung vor.
Die Anforderungen der Maßnahmezulassung/ Maßnahmezertifizierung müssen der Zertifizierungsstelle in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Um den Trägern dieses Verfahren möglichst einfach zu gestalten, haben wir sowohl für Aktivierungsmaßnahmen nach §45 SGB III als auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§81 ff. SGB III ein Anforderungsprofil erstellt. Dieses fasst die Anforderungen des SGB III, der AZAV und des Beirats nach §182 SGB III zusammen und ermöglicht somit die systematische Abarbeitung und unkomplizierte Antragstellung. Natürlich kann auch eine eigene Form der Dokumentation gewählt werden.
Anforderungen der AZAV für die Maßnahmezulassung
Die wesentlichen Anforderungen für die AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung kommen zunächst aus dem SGB III. Der §179 SGB III legt hier fest, dass eine Maßnahme zuzulassen ist, wenn sie:
- nach ihrer inhaltlichen Konzeption, den Methoden und eingesetzten Materialien sowie der Lehrgangsorganisation eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt und für den Arbeitsmarkt relevant ist,
- angemessene Teilnahmebedingungen sowie den Inhalten entsprechende personelle, räumliche und technische Ausstattung bietet,
- nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, was insbesondere angemessene Kosten je Teilnehmer und eine Beschränkung auf die Dauer, welche notwendig ist um das Maßnahmeziel zu erreichen, voraussetzt.
Der §179 SGB III regelt zudem, dass sich die Angemessenheit der Kosten nach den jährlich von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichen Durchschnittskostensätzen für Aktivierungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung richtet. Eine Überschreitung ist, zumindest bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, nur durch ein Kostenzustimmungsverfahren möglich. Im §180 SGB III finden sich zudem weitere Anforderungen für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Hier wird unter anderem gefordert, dass die jeweilige Maßnahme eine berufliche Weiterentwicklung ermöglicht oder einen beruflichen Abschluss vermittelt oder unterstützt. Es soll also vermieden werden, dass überwiegend allgemeinbindendes Wissen oder nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden, solange es sich nicht um eine Maßnahmen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, zur Förderung von Grundkompetenzen oder zur ausbildungsbegleitenden Hilfe handelt. Ein wichtiger Punkt ist hier zudem, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sein muss. Ist eine Verkürzung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Maßnahme nur förderungsfähig, wenn das letzte Drittel der Maßnahme durch andere Finanzierung gesichert ist. Wie bei den Anforderungen der AZAV Trägerzulassung, sind diese Punkt wenig konkret. Daher werden Sie im §3 der AZAV weiter ausgelegt. Neben einer Festlegung für uns fachkundige Stellen, wie die Bewertung der Angemessenheit der Kostensätze zu erfolgen hat, wird hier insbesondere auf die Eignung für eine erfolgreiche Teilnahme eingegangen. Die Kriterien sind hier:
- Konzeption von Zielen, Dauer und Inhalten gemäß der Voraussetzungen der Zielgruppe und
- Berücksichtigung von aktuellen Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes.
Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wird zudem auf die Vorlage von erforderlichen Berechtigungen oder die Bestätigung der Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte (z.B. IHK oder HWK) hingewiesen. An dieser Stelle ist aber wieder nicht Schluss und die inhaltlich anspruchvollsten Anforderungen kommen erst durch weitere Konkretisierungen des Beirats nach §182 SGB III. Aber keine Sorge, unser Anforderungsprofil umfasst alle relevanten Forderungen und ermöglicht Ihnen damit eine unkomplizierte und schnelle Bereitstellung der benötigten Information.
Anforderungen des Beirats für die AZAV Maßnahmezulassung
Der Beirat nach §182 SGB III konkretisiert die Anforderungen des SBG III und der AZAV für die Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung weiter. Er fordert für die Bewertung der Zulassungsfähigkeit insbesondere Aussagen und Nachweise zu den folgenden Paragrafen. Bei § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 1 AZAV zu:
- Maßnahmekonzeption mit Definition des Maßnahmeziels bzw. der Zielsetzung nach §45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5, zur konkreten Zielgruppe der Maßnahme, den Maßnahmeinhalte sowie den Materialien zur Vermittlung,
- dem methodisch-didaktischen Konzept für die Umsetzung der entwickelten Maßnahmekonzeption,
- der Organisation des Lehrbetriebs (fachbereichsbezogene Qualifikation des Personals, Vertretungsregelungen, konzeptionelle und technische Unterstützung des Lehrpersonals und Anwesenheitskontrolle),
- der individuellen Unterstützung und Förderung der Teilnehmer im Rahmen der Maßnahme,
- dem Konzept zur Maßnahmeerfolgskontrolle (Erreichung der gesetzten Ziele – Lernerfolge, Integration etc.),
- dem angestrebten Maßnahmeerfolg bzw. zum Maßnahmeerfolg bereits durchgeführter vergleichbarer Maßnahmen,
- der Überprüfung, ob der potentielle Teilnehmende zur Zielgruppe der Maßnahme gehört und das Maßnahmeziel erreichen kann,
- der Einschätzung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme hinsichtlich der aktuellen Situation und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes,
- der Unterstützung der Teilnehmenden bei ihren Eingliederungsbemühungen mit Hilfe der Maßnahme (Zweckmäßigkeit der Maßnahme).
Bei § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III zu:
- der räumlichen, personellen und technischen Ausstattung des Maßnahmeträgers,
- der Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- und Datenschutzes.
Bei § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III und i.V.m. § 3 AZAV zu:
- den Kalkulationsgrundsätzen einschließlich der Kostendeckungs- und Ertragsrechnung der Maßnahmen,
- der Beurteilung der Kosten einer Maßnahme (Angemessenheit und Notwendigkeit der angesetzten Kostenpositionen),
- der Dauer der Maßnahme (Angemessenheit und Notwendigkeit der geplanten Inhalte).
Bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 AZAV zu:
- den Informationsquellen und Kontakten zur Gewinnung von Kenntnissen der Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen,
- den konkreten Kontakten mit Betrieben und Verwaltungen, sofern für das Maßnahmeziel erforderlich ist,
- der Umsetzung der ermittelten ausbildungs- und arbeitsmarktlichen Erkenntnisse in den Maßnahmen.
Zu guter Letzt sind ggf. noch die Festlegungen aus den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit relevant. Diese betreffen zwar in erster Linie die Förderfähigkeit von bestimmten Aspekten, es macht jedoch wenig Sinn eine Maßnahme zuzulassen, welche später bei der Förderung durch den Kostenträger auf Probleme stößt. Aber auch hier keine Sorge, wenn Sie fürchten den Überblick zu verlieren. Unser Anforderungsprofil für die Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung berücksichtigt natürlich auch die aktuellen Anforderungen des Beirats nach §182 SGB III und weitere relevante Kriterien.
Welche Maßnahmen werden im Rahmen der AZAV gefördert?
Zunächst ist zu unterscheiden, welche Maßnahmen durch einen öffentlichen Kostenträger gefördert werden und welche davon eine AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung benötigen. Grundsätzlich gefördert werden z.B.:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung,
- Arbeitsgelegenheiten,
- Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen.
Hiervon bedürfen, sofern sie über das Gutscheinverfahren gefördert werden sollen, in jedem Fall „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ und „Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“ einen eigene AZAV Maßnahmezulassung neben der Trägerzulassung. Keine Zulassung hingegen benötigen „Vergabemaßnahmen“ und „Maßnahmen zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung“.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III
Die Maßnahmen sollen arbeitsmarktferne Teilnehmer mit einem grundlegenden Unterstützungsbedarf dabei helfen eine Beschäftigung zu finden und aufzunehmen. Sie haben zum Ziel:
- an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen,
- Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
- in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
- an eine selbstständige Tätigkeit heranzuführen,
- bei Aufnahme einer Beschäftigung stabilisierend zu unterstützen.
Hinweise, welche Inhalte zu den jeweiligen Punkten gehören, finden Sie im nächsten Kapitel. Dies ist relevant, da je nach individuellem Bedarf aktuell nur jeweils ein Förderziel gleichzeitig auf dem Aktivierungsgutschein eingetragen wird und Maßnahmen bei der Zulassung einem Förderziel zugeordnet werden müssen. Zwar können mittlerweile mehrere Gutscheine parallel für einen Teilnehmer mit multiplen Bedarfen ausgestellt werden, dies findet in der Praxis derzeit aber noch selten Anwendung.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§81ff. SGB III
Zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gehören in der Regel alle Maßnahmen die berufsqualifizierende Inhalte umfassen. Die sind insbesondere:
- Anpassungsweiterbildung zur Erhaltung, Erweiterung oder Anpassung bestehender beruflicher Kenntnisse,
- Umschulung um einen neuen beruflichen Abschluss zu erlangen,
- Maßnahmen zum Berufsabschluss, welche auf das Nachholen einer Abschlussprüfung (Externenprüfung) vorbereiten,
- berufsanschlussfähige Teilqualifikationen, welche in Teilen absolviert werden und in der Summe zu einem Berufsabschluss führen.
Nicht zu beruflicher Weiterbildung zählen:
- Studiengänge an (Fach-)Hochschulen,
- Fremdsprachenunterricht,
- Fachtagungen,
- Existenzgründung,
- Eignungsfeststellungen,
- Teilnahme an einer Prüfung ohne vorangegangene Bildungsmaßnahme.
Weiterbildungen zu einem anerkannten Berufsabschluss können gefördert werden, wenn diese im Vergleich zur Erstausbildung um ein Drittel verkürzt sind. Bei nicht verkürzbare Ausbildungen kann die BA diese zu zwei Dritteln fördern, wenn die Finanzierung des letzten Drittels gesichert ist.
Ermittlung der Systematikpositionen bei beruflicher Weiterbildung
Die Bewertung der Angemessenheit der Maßnahmekosten im Rahmen der AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung bestimmt sich unter anderem an den von der Bundesagentur für Arbeit jährlich veröffentlichten Bundesdurchschnittskostensätzen für Aktivierungsmaßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Bei Aktivierungsmaßnahmen dienen diese als aktuell noch als Richtwert, bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind sie als Grenze nach oben gesetzt. Eine Überschreitung ist nur nach einem positiven Entscheid der Bundesagentur für Arbeit in einem Kostenzustimmungsverfahren möglich. Diese wird auch über die fachkundigen Stellen initiiert und erfordert eine ausführliche Begründung für die beantragte Überschreitung. Um die Kostensätze stabil zu halten und auch in bestimmten Bereichen eine angemessene Erhöhung zu unterstützen, bietet acadCERT seinen Kunden in der Regel eine kostenlose Antragstellung an. Um eine korrekte Ermittlung der geltenden Kostensätze für eine Maßnahme durchzuführen, müssen die Inhalte einer Systematikposition der Klassifizierung der Berufe zugeordnet werden. Hierzu ist es wichtig, dass die Inhalte notwendig sind um das angestrebte Maßnahmeziel zu erreichen und nicht aus einem fremden Systematikbereich stammen. Eine Maßnahme kann nämlich nur einer Systematikposition zugeordnet werden und darf keine unangemessene Vermischung von Inhalten enthalten. Zur Bestimmung einer Systematikposition empfiehlt es sich nach dem beabsichtigten Abschluss im Verzeichnis der Systematikpositionen zu suchen. Sucht man z.B. nach der Systematikposition und den entsprechenden Kostensatz für eine Maßnahme mit dem Abschluss „Koch“, kann man nach diesen Abschluss in der .pdf Version der KldB2010 suchen:
Alternativ kann man auch im Onlineverzeichnis „BERUFENET“ nach dem Abschluss suchen und sich unter „Systematikinformationen zum Beruf“ die Systematiknummer anzeigen lassen. Hier sieht man, dass eine Maßnahme mit dem Ziel „Koch“ der Systematikposition 29302 zugeordnet ist. Den entsprechenden Kostensatz findet man, wenn nach dieser Systematikposition in der Liste der Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sucht:
Hier sieht man nun, dass der Kostensatz für eine Maßnahme mit dem Abschluss „Koch“ einen maximalen Kostensatz von 5,02 Euro pro UE pro Teilnehmer haben kann. Eine Überschreitung ist, nur mit einem Kostenzustimmungsverfahren möglich. Ist Ihnen dieser Weg zu kompliziert oder haben Sie Schwierigkeiten eine Zuordnung für komplexere Maßnahmen zu finden, keine Sorge. Wir übernehmen das für Sie im Rahmen der Antragstellung!
Zuordnung von Inhalten zu den Fachbereichen bei Aktivierung
Im Gegensatz zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, gibt es bei den Aktivierungsmaßnahmen keine Systematikpositionen. Hier muss eine Zuordnung zu den Fachbereichen des §45 SGB III erfolgen und eine inhaltliche Vermischung von Inhalten vermieden werden. Es gibt noch keine abschließende Festlegung der Inhalte und so obliegt es den fachkundigen Stellen hier eine entsprechende Steuerung auszuüben. Die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch einige Beispiele für Inhalte gegeben:
Beispiele für Inhalte „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“
- Aktivierung des Bewerberverhaltens,
- Stärkung der Arbeitsmarktorientierung,
- Bewerbungscoaching und Bewerbungsunterstützung,
- Selbstvermarktungsstrategien,
- Unterstützung zur Entscheidungsfindung beim Perspektivwechsel,
- Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche oder Assessment Center.
Beispiele für Inhalte „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“
- Feststellung vorhandener berufsfachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- Vermittlung oder Anpassung berufsfachlicher Kenntnisse bis zu einer Dauer von acht Wochen (320 Maßnahmestunden),
- Unterstützung beim Abbau berufsbezogener Vermittlungshemmnisse.
Beispiele für Inhalte „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“
- Hilfestellung im Prozess der Entscheidungsfindung (z.B. persönliche Anforderung, Kapitalbeschaffung, mögliche Förder- programme, Markterkundung, Standortbestimmung, Versicherungsfragen, Rechtsformfragen, Risiken der Existenzgründung, Erstellung eines Businessplans),
- Eignungsfeststellung für Existenzgründer,
- Gründercoaching im Vorfeld der Gründung,
- Vorbereitungsseminare.
Beispiele für Inhalte „Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme“
- Konfliktintervention (ggf. Moderation und Mediation),
- Aufrechterhaltung der Motivation,
- Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten,
- Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Keine Sorge, wir lassen Sie bei der Konzeption und Zuordnung von Maßnahmen bzw. Inhalten nicht alleine. Im Rahmen der Antragstellung prüfen wir die korrekte Zuordnung und zulassungsfähige bzw. förderfähige Inhalte.
Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen
Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen sind Maßnahmen, welche in systematischen, aufeinanderfolgenden Teilabschnitten zu einem Berufsabschluss führen. Jede Teilqualifizierung muss hierbei so konzipiert sein, dass sie dem Teilnehmer bereits die Arbeitsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt ermöglicht. Die einzelnen Teilqualifikationen müssen zusammen alle Bereiche der entsprechenden Berufsausbildung umfassen. Der Berufsabschluss wird am Ende über eine Abschlussprüfung erreicht. Berufsanschlussfähiger Teilqualifikationen müssen eine Reihe von Kriterien erfüllen und den Konstruktionsprinzipien der Bundesagentur für Arbeit entsprechen. Beispiele für überregionale Weiterbildungsangebote, die als berufsanschlussfähige Teilqualifikationen gelten sind:
- Weiterbildungen, die im Auftrag der BA in 4 Berufen entwickelten wurden,
- Weiterbildungen auf der Basis der Ausbildungsbausteine des Bundesprogramms Jobstarter,
- Weiterbildungen aus der Pilotinitiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer zur Zertifizierung von Teilqualifikationen,
- Weiterbildungen aus der Arbeitgeberinitiative Teilqualifizierung („Eine TQ besser“).
Klassische Anpassungsqualifizierungen stellen keine Teilqualifizierung dar, wenn sie nicht in die Gesamtstruktur eines Ausbildungsberufs eingebettet sind. Wir unterstützen Sie natürlich auch bei der Zulassungen von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen im Rahmen der AZAV Maßnahmezulassung!
Ablauf der Maßnahmezulassung
Die AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung beginnt mit einer Antragstellung durch den Fragebogen für Aktivierungsmaßnahmen oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Maßnahmen können Sie bequem auf der Maßnahmeliste einreichen. Nicht alle Felder sind hier für jede Art von Maßnahme zutreffend, die jeweils relevanten Aspekte werden aber für die Referenzauswahl und das spätere Zertifikat benötigt. Im Zweifel stehen wir Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Nach Prüfung und ggf. Klärung von offenen Themen, erhalten Sie ein Angebot für das Zulassungsverfahren. Für die Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen gibt es ein detailliertes Verfahren ähnlich der Vorgaben zum Umfang der Trägerzulassung. Der Beirat nach §182 SGB III hat hier festgelegt, dass:
Empfehlung des Beirats: Referenzauswahl (gültig für die Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV) V01; Bekanntmachung am 27.08.2013. Gültig ab: 22.10.2013 Auf Antrag des Trägers kann die fachkundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenzauswahl an Maßnahmen prüfen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Referenzauswahl stellt eine unabhängige und repräsentative Stichprobenauswahl dar. Der Träger ist frei in seiner Entscheidung, ob er jede einzelne Maßnahme oder eine Auswahl von Maßnahmen im Rahmen der Referenzauswahl einer Prüfung durch die fachkundige Stelle unterziehen lassen möchte. Es können nur die Maßnahmen in die Referenzauswahl einbezogen werden, deren Kosten (auch die einzelner Maßnahmebausteine) die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Bundesdurchschnittskostensätze nicht übersteigen. Bei einer Gesamtzahl von insgesamt bis zu 30 zur Prüfung vorgelegten Maßnahmen und Maßnahmebausteinen – die Grundgesamtheit ergibt sich aus der Summe an Maßnahmen und Maßnahmebausteinen – wird eine Referenzauswahl in der Höhe von 20 Prozent gezogen; bei einer darüber liegenden Zahl richtet sich die Größe der Stichprobe nach der Quadratwurzel der Gesamtzahl der vorgelegten Maßnahmen und Maßnahmebausteine, aufgerundet auf die nächst größere ganze Zahl. Unabhängig davon ist sicher zu stellen, dass bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung mindestens aus jeder Zielsetzung nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III und bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81, 82 SGB III aus jedem Wirtschaftszweig mindestens je eine Maßnahme bzw. Maßnahmebaustein geprüft wird. Sollen Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III) oder bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zugelassen werden, so sind aus jeder Kategorie dieser Maßnahmen Stichproben zu ziehen. Bei den Zielsetzungen der Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB handelt es sich um: − Maßnahmen zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt − Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen − Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit − Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme. Unter Wirtschaftszweig bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist zu verstehen: − gewerblich-technischer Bereich − kaufmännischer Bereich − unternehmensbezogene Dienstleistungen − personenbezogene und soziale Dienstleistungen. Die fachkundige Stelle hat die unterschiedliche Dauer bei der Referenzauswahl von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss gewährleistet werden, dass mindestens je eine Maßnahme der folgenden Kategorien überprüft wird, sofern Maßnahmen mit folgender Dauer zur Zulassung durch den Träger angeboten werden: − Maßnahmen bis einschließlich 4 Wochen Dauer − Maßnahmen über 4 Wochen bis einschließlich 6 Monate Dauer − Maßnahmen über 6 Monate Dauer. Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist sicherzustellen, dass min-destens je eine Maßnahme der folgenden Kategorien überprüft wird, sofern diese Maßnahmen durch den Träger angeboten werden: − Maßnahmen oder Maßnahmebausteine ohne Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber − Maßnahmen oder Maßnahmebausteine mit Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber. …. Unabhängig von den Angaben des Trägers zur Ermittlung der Referenzauswahl sind die gesetzlichen Voraussetzungen für alle Maßnahmen – auch wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der Referenzauswahl einzeln überprüft werden – vor der Zulassung durch den Träger gegenüber der fachkundigen Stelle nachzuweisen und dem Antrag auf Zulassung des Maßnahmeangebots beizufügen. …. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Maßnahmezulassung zählen insbesondere bei nicht verkürzbaren Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung der Nachweis der Finanzierungssicherstellung auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen sowie der Nachweis von Berechtigungen nach § 3 Abs. 5 AZAV und Bestätigungen nach § 4 Abs. 1 AZAV. Liegen die erforderlichen Nachweise vor, können diese Maßnahmen ebenso in die Referenzauswahl einbezogen werden.
Dieses Zitat aus dem Empfehlungen des Beirats ist nicht abschließend zu verstehen und soll Ihnen nur einen Eindruck davon vermitteln, welche Vorgaben auch für uns als fachkundige Stelle gelten, und dass es keine willkürlichen oder subjektiven Entscheidungen für die Durchführung des Zulassungsprozesses nach AZAV gibt. Sagt Ihnen unser Angebot zu, erhalten Sie wie bei der Trägerzulassung ein Anforderungsprofil, abgestimmt auf die beantragte Maßnahmeart. Hiermit können Sie die erforderlichen Informationen bequem und strukturiert zusammenstellen und einreichen. Auch für die Kalkulation erhalten Sie eine Vorlage zur einfachen Aufstellung der Kostenpositionen. Die eingereichte Maßnahmedokumentation bewerten wir im Rahmen des weiteren Zulassungsverfahrens und Sie erhalten ggf. eine Auswertung der noch zu überarbeitenden Punkte oder nachzureichenden Unterlagen. Sind alle Punkte erledigt, erhalten Sie je nach Antrag ein Zertifikat mit drei- oder fünfjähriger Gültigkeit.
Maßnahmeüberwachung
Der Beirat und die Bundesagentur für Arbeit haben für die Aufrechterhaltung der AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung eine jährliche Überwachung der Maßnahmen vorgeschrieben. Liegen Träger- und Maßnahmezulassung bei der selben fachkundigen Stelle, erfolgt die Überwachung im Rahmen der regulären Überwachungsaudits. Ist dies nicht der Fall, muss die maßnahmenzulassende Stelle zusätzlich die zugelassenen Maßnahmen prüfen. Damit Ihnen beim Wechsel der fachkundigen Stelle oder bei Trennung von Träger- und Maßnahmezulassung keine Nachteile bzw. Mehraufwendungen entstehen, übernehmen wir auch gerne die bereits zugelassenen Maßnahmen in unser Zulassungsverfahren, damit durch die alte fachkundige Stelle keine weitere Überwachung mehr erfolgen muss.
Ablauf der Kostenzustimmung im Rahmen der AZAV Maßnahmezulassung
Das Kostenzustimmungsverfahren stellt einen zusätzlichen Schritt im Rahmen der AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung dar und erfordert die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit in Halle. acadCERT erstellt ein Gutachten über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kostenüberschreitung bezogen auf die Bundesdurchschnittskostensätze und reicht dieses ein. Die BA entscheidet in der Regel binnen drei Wochen über die Zustimmung bzw. Ablehnung des Antrages. Während des Prozesses kann es vorkommen, dass seitens der BA noch weitere Informationen angefordert werden. Abgesehen von den Informationen über die Notwendigkeit der erhöhten Kostenpositionen übernehmen wir für die den gesamten Antragsprozess. Im Rahmen einer regulären Antragstellung sogar ohne zusätzliche Gebühren. Entscheidet die BA zugunsten der Kostenüberschreitung, erteilt Sie die Zustimmung für maximal drei Jahre und die beantragten Standorte. Eine fünfjährige Zulassung ist hier derzeit nicht möglich. Eine Darstellung des Verfahrens hat die BA in Form einer kurzen Präsentation erstellt. Für die Bewertung der Kalkulation hat der Beirat nach §182 SGB III Mindeststandards erstellt, da es in der Vergangenheit zu große Unterschiede zwischen den fachkundigen Stellen gab. Die Vorgabe sieht folgendermaßen aus:
Empfehlung des Beirats: Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulati- onen im Rahmen der Maßnahmezulassung nach § 179 ff. SGB III i.V.m. § 3 ff. AZAV durch die fachkundigen Stellen (gültig für Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 4 AZAV) V01; Bekanntmachung am 21.12.2016. Gültig ab: 18.01.2017 Im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise und einer Gleichbehandlung aller Akteure werden mit dieser Empfehlung Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen beschlossen; sie sollen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei der Kostenkalkulation sowie der Ver- gleichbarkeit von Maßnahmen dienen. Nach § 179 ff. SGB III i.V.m. § 3 ff. AZAV und i.V.m. den Empfehlungen des Beirats zur Refe- renzauswahl, zur Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sowie zur Zulassung von Maßnahmebausteinen ist die maßnahmezulassende fachkundige Stelle verpflichtet, im Rahmen der Zulassung auch über die Angemessenheit von Maßnahmekosten und -dauer nach den Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. Eine Maßnahme ist als wirtschaftlich i.S.d. § 179 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III anzusehen, wenn die Gesamtaufwendungen für die Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen, vertretbar und notwendig sind; dabei sind sowohl die Dauer als auch die Qualität der Maßnahme zu berücksichtigen. Im Rahmen der Maßnahmezulassung ist durch die fachkundige Stelle die Maßnahmekalkula- tion (Kostendeckungs- und Ertragsrechnung) sachgerecht zu prüfen. Dabei sind die ermittelten maßnahmebezogenen Selbstkosten sowie der angestrebte Gewinn vom Träger auszuweisen. Die Maßnahmekalkulation ist unabhängig von Über-, Unterschreitung oder Entsprechung zu den jährlich von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen (Bundes-Durchschnittskostensätzen – B-DKS) zu prüfen. Die fachkundige Stelle muss dabei sicherstellen, dass sie bei jeder Maßnahmezulassung nach gleichen Grundsätzen arbeitet; zur Überprüfung der Kostenangemessenheit von Maßnahmen muss sie dabei über ein Regelwerk verfügen und dieses anwenden. Die Maßnahmekalkulation des Trägers muss eindeutig, in sich plausibel, nachvollziehbar und die einzelnen Kalkulationskategorien müssen abgegrenzt sowie zuordenbar sein. Dabei sind die Maßnahmekosten (Summe aller Aufwendungen des Trägers) bezogen auf die jeweilige Maßnahme zu kalkulieren; es werden Aufwendungen (auch Abschreibungskosten) und Erträge des Trägers berücksichtigt, die mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme im Zusammen- hang stehen. Zuschüsse Dritter sind bei den Maßnahmekosten in Abzug zu bringen. Gemeinkosten und Gewinn können anteilig – bezogen auf die jeweilige Maßnahme – einge- rechnet werden; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Maßnahmekosten stehen. Miet- und Personalkosten können anteilig – für den Zeitraum, für den sie tat- sächlich entstehen – in die Maßnahmekosten eingerechnet werden. Aufwände für Anteile beim Arbeitgeber bzw. in betrieblichen Lernphasen können dabei ebenso mit einbezogen werden und sind hierbei gesondert zu betrachten, da hierfür i.d.R. keine oder geringere Kosten anfallen. Zu einer sachgerechten Prüfung gehört, dass die Entscheidung der fachkundigen Stelle über die Angemessenheit von Maßnahmekosten und -dauer sich nicht allein an Erfahrungs- und Vergleichswerten im Rahmen der Markterkundung orientiert, sondern auch an überprüfbaren objektiven Kriterien und Nachweisen. Eigenerklärungen des Trägers (ohne Nachweise) genügen diesen Anforderungen nicht. Maßnahmekosten müssen notwendig für den Erfolg der Maßnahme sein. Das Verhältnis von Aufwand und Nutzen muss – bezogen auf die Maßnahme – gerechtfertigt sein; bspw. muss ein besonderes Equipment oder ein besonderer Personaleinsatz für den Erfolg der Maßnahme erforderlich sein. Dabei sind Ausgaben, die nicht notwendig für den Erfolg der Maßnahme sind, keine notwendigen und damit berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Alle Merkmale einer Maßnahme, die sich auf die entstehenden Kosten auswirken, müssen in der Maßnahmekalkulation nachvollziehbar und nachweisbar sein. Zur Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme gehört, dass diese mit einer pädagogisch/methodisch- didaktisch und wirtschaftlich angemessenen Teilnehmerzahl konzipiert, zugelassen und durchgeführt wird; als angemessene Gruppengröße wird eine Teilnehmerzahl von fünfzehn angesehen. Von dieser Teilnehmerzahl kann aus methodisch-didaktischen oder rechtlichen Gründen abgewichen werden, sofern die räumlichen, personellen und sonstigen Gegebenheiten des Trägers dies erlauben. Sofern eine Maßnahme begründet mit einer anderen Teilnehmerzahl als fünfzehn kalkuliert und zugelassen wird, ist diese Gruppengröße verbindlicher Bestandteil der Zulassung und auf dem Zertifikat zu vermerken. Die Kalkulation des Trägers, die der Maßnahmezulassung zugrunde liegt, und die Kalkulationsprüfung der fachkundigen Stelle müssen nachvollziehbar dokumentiert sein; dies gilt auch für Änderungen nach der Zulassung.
Dieses Zitat soll Ihnen auch wieder nur aufzeigen, dass es verbindliche Vorgaben für die Durchführung der AZAV Maßnahmezulassung / Maßnahmezertifizierung gibt. Aber keine Sorge, unsere Antragsdokumente und insbesondere die Kalkulationsvorlage der Bundesagentur für Arbeit helfen Ihnen die notwendigen Information einfach und systematisch zu erstellen.
Häufig gestellte Fragen im Rahmen der AZAV Maßnahmezulassung "berufliche Weiterbildung"
Wie ist mit Weiterbildungsmaßnahmen zu verfahren, deren Bildungsziel sich nicht auf der Liste der KldB wiederfindet?
Die berufsfachliche Klassifizierung der Berufe zielt darauf ab, die Berufe einer spezifischen Berufsuntergruppe zuzuordnen.
Die Berufsfachlichkeit umfasst die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für einen Beruf benötigt und die Tätigkeiten, die verrichtet werden. Damit werden Berufe, die gleiche bzw. ähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und ein ähnliches Tätigkeitsprofil aufweisen, gemeinsam in einer Klassifikationseinheit verortet.
Dabei gelten stets die zwei folgenden Grundsätze:
1. Die Zuordnung soll so spezifisch wie möglich erfolgen und
2. ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit.
Die Bezugnahme auf den Schwellenwert um übergreifende Inhalte einzuordnen ist nicht möglich. Ebenso kann der Schwellenwert nicht verwendet werden, wenn die Bezeichnung des Bildungsziels nicht explizit in einer Systematikposition der KldB 2010 aufgeführt ist.
Beispiel:
Bildungsziel „Familienlotse“. Die Verzeichnisse der KldB finden keinen Treffer. Es muss nun entsprechend den Inhalten des Bildungsangebots eine passende Systematikposition gesucht werden. Je nach Schwerpunkt können sich bei diesem Beispiel Systematikpositionen der Berufsgruppen 81/82/83 ergeben.
Der Schwellenwert würde hingegen z.B. bei der Weiterbildungsmaßnahme „Tierwirt/in“ greifen. Dieses Bildungsziel existiert nicht in der BDKS-Tabelle.
Einige Agenturen erteilen eine Maßnahmenummer nur für eine Gesamtmaßnahme aus Bausteinen desselben Wirtschaftszweiges. So wäre z.B. eine sinnvolle Kombination von Bausteinen Lagerlogistik (gewerblich-techn.) mit bereits zugelassenen Bausteinen EDV (kaufm.) nicht mehr möglich – mehrere BGS sind aber auch nicht möglich. Wie ist hier zu verfahren?
Bei der Frage wie zugelassene Maßnahmebausteine inhaltlich sinnvoll unter einer Maßnahme und damit einer Maßnahmenummer in COSACH eingegeben werden, geht es um die Umsetzung zwischen Bildungsträger und dem Operativen Service AMDL vor Ort. Viele Bildungsträger möchten aus abrechnungstechnischen Gründen möglichst ihre gesamten Module in einer Maßnahme „unterbringen“. Zu einer Maßnahme sollen nur Maßnahmebausteine erfasst werden, die in einem fachlich-inhaltlichen Zusammenhang stehen (z.B. Zusammenfassung von Buchhaltung, Büroassistenz, Rechnungswesen, SAP-Anwendung). Dies ist deshalb erforderlich, weil die Maßnahme nur mit einer DKZ erfasst werden kann. Diese DKZ muss für alle Maßnahmeinhalte bzw. alle Maßnahmebausteine stimmig sein, denn sie ist die Datengrundlage der statistischen Auswertungen (Förderstatistik: Eintritte in FbW nach dem Bildungsziel). Bei Falscherfassungen können erhebliche statistische Verzerrungen auftreten.
Negativ-Beispiel:
Alle Maßnahmebausteine eines Trägers werden, obwohl sie unterschiedlichen Fachrichtungen angehören (z.B. Solartechnik, IT-Bereich, Bürokommunikation, Pflege, Lager), als eine Maßnahme mit der „Büro-DKZ 71402“ eingegeben. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Maßnahme sind dann in entsprechenden statistischen Auswertungen in eine Weiterbildung mit dem Bildungsziel „Bürokommunikation“ eingetreten. Die Eintritte in die Maßnahmebausteine mit den anderen Bildungszielen gehen damit für die statistische Auswertung komplett verloren.
Die Aushändigung mehrerer Bildungsgutscheine (nacheinander) ist rechtlich möglich. Es gibt dazu in den Weisungen für die Agenturen für Arbeit keine negativen Aussagen.
Bis wann können Teilnehmer in eine zugelassene FbW-Maßnahme (z.B. Zulassungsdauer 27.10.2016 – 26.10.2019) mit Bildungsgutschein aufgenommen werden?
Der individuelle Teilnahmebeginn muss in dem Zeitraum liegen, für den die Maßnahme zugelassen ist (Maßnahmezulassungszeitraum). Eine Aufnahme am 26.10.2019 wäre also noch möglich.
Können Grundkompetenzen und Schlüsselqualifikationen auch innerhalb von Nicht-GK-Maßnahmen zugelassen werden?
Mit der Einführung des AWStG im Juli 2018 können nun Maßnahmen gefördert werden, die die Vermittlung von Grundkompetenzen zum Ziel haben. Insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmer/-innen soll der Zugang zur beruflichen Weiterbildung verbessert werden. Nach §81 Abs. 3a i.V.m. §180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, zur Vorbereitung auf eine berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für dennach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten, wenn dies für einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung erforderlich ist. Eine Umschulung befähigt gemäß §1 BBiG Abs. 5 zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Eine Maßnahme, die ausschließlich zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (und nicht zum Erwerb eines Ausbildungsabschlusses) vorbereitet, ist keine Umschulung in diesem Sinne. Schlüsselkompetenzen können Bestandteile von Maßnahmen sein.
Muss neben der für Altenpfleger auch eine Begrenzung der Maßnahmenzertifikate für Altenpflegehelfer bis 31.12.2019 erfolgen?
Das Pflegeberufereformgesetz löst ab dem 1. Januar 2020 das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Ziel ist es, die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu modernisieren, attraktiver zu machen und den Berufsbereich der Pflege insgesamt aufzuwerten.
Aufgrund der Rechtsänderung durch des PflBRefG müssen alle bisherigen ausgestellten AZAV Maßnahmezertifikate angepasst und auf den 31.12.2019 befristet werden. Das betrifft auch die Zertifikate, die vor der Verkündung des PflBRefG ausgestellt wurden.
Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer ist landesrechtlich geregelt. Diese Ausbildung ist vom Pflegeberufereformgesetz nicht erfasst.
Muss weiterhin bei FbW Maßnahmen, bei denen eine Sozialpädagogische Betreuung notwendig ist (z.B. bei TN mit multiplen Vermittlungshemmnissen), die Einschränkung auf diesen Personenkreis aus der Zielgruppe bzw. den Zugangsvoraussetzung hervorgehen und dementsprechend der Titel der Maßnahme um den Zusatz „mit sozialpädagogischer Betreuung“ ergänzt werden?
Das Maßnahmeziel muss aussagekräftig und eindeutig sein. Eine verpflichtende Aussage zur sozialpädagogischen Betreuung im Maßnahmetitel gibt es nicht (Diskriminierung). Wenn die Maßnahme nur für Zielgruppen ist, die eine sozial-pädagogische Betreuung benötigen, sollte dies jedoch bei der Zielgruppe bzw. den Zugangsvoraussetzungen ersichtlich sein.
Sind BPW-Maßnahmen auch für Schulabgänger möglich?
Schulabgänger sind nicht förderbar, da sie die Voraussetzungen für die FbW-Förderung nicht erfüllen.
Wie ist mit ärztlichen Untersuchungen im Rahmen von FBW-Maßnahmen zu verfahren.
Gemäß §84 SGB III sind die Kosten für Eignungsfeststellungen Lehrgangskosten. Diese sind daher grundsätzlich zu den Maßnahmekosten bei der AZAV Maßnahmezulassung zuzurechnen. Allerdings gibt es Eignungsfeststellungen, die gesondert betrachtet werden müssen und damit nicht in die Maßnahmekosten eingerechnet werden können.
Das können beispielsweise sein:
– Eignungsfeststellungen, die der Träger nicht selber durchführen kann;
– Begutachtungen, die vom Berufspsychologischen Dienst der BA durchgeführt werden oder
– Eignungsfeststellungen, die unterschiedliche Kosten verursachen.
Wann ist eine AZAV Maßnahme eine Vollzeitmaßnahme, wann eine Teilzeitmaßnahme?
Aufgrund der Vielzahl von tariflichen Regelungen existiert keine konkrete Definition von Teilzeitmaßnahmen. Da Teilzeitmaßnahmen nur für einen bestimmten Teilnehmerkreis bestimmt sind, ist eine gesonderte Zulassung dieser Maßnahmen und die Kennzeichnung des Teilnehmerkreises im Maßnahmetitel notwendig. Die Regelungen des § 180 Abs. 4 müssen für Teilzeitmaßnahmen analog angewendet werden.
Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, unterliegen der Verkürzungspflicht. Aufgrund der Regelung darf also die Dauer einer Vollzeitumschulung in Berufen mit einer Ausbildungsdauer von
3 1⁄2 Jahren 28 Monate
3 Jahren 24 Monate
2 Jahren 16 Monate nicht überschreiten.
Soll die Umschulung in Teilzeit durchgeführt werden, kann die Maßnahme wieder entsprechend länger dauern.
Gemäß den Festlegungen zum Ausfüllen des Kurzfragebogens gibt es zur Unterteilung in Vollzeit und Teilzeit eine Orientierung von Seiten der BA:
Eine Weiterbildung wird regelmäßig in Vollzeit durchgeführt, wenn ihre zeitliche Inanspruchnahme mindestens 35 Zeitstunden wöchentlich umfasst. Bei Teilzeitmaßnahmen liegt eine geringere Inanspruchnahme vor (i.d.R. die Hälfte oder bis zu zwei Drittel der Zeitstunden einer Vollzeitmaßnahme). Die Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme umfasst Unterrichts- und Pausenzeiten; sie ermittelt sich somit jeweils aus dem täglichen Beginn und Ende der Weiterbildung (z.B. eine Weiterbildung beginnt von Montag bis Freitag jeweils um 8.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr; die wöchentliche Inanspruchnahme beträgt dann 37, 5 Zeitstunden).
Häufig gestellte Fragen im Rahmen der AZAV Maßnahmezulassung "Aktivierungsmaßnahmen"
Wenn die Zahl der Teilnehmenden in der späteren Praxis regelmäßig von der kalkulierten Zahl im Rahmen der Maßnahmezulassung abweicht, können die Kosten dann auf die geringere TN-Zahl umgelegt werden?
Änderungen an den zugelassenen Maßnahmen können vom Träger bei der fachkundigen Stelle beantragt werden. Diese führt eine Prüfung durch und ändert die Maßnahmezulassung ggf. entsprechend ab. Sofern die Reduzierung der TN-Zahl zu einer Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes führt, kann die Änderung der Maßnahme jedoch unter Umständen nicht möglich sein. Eine Maßnahme ist nur zuzulassen, wenn die Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes nicht unverhältnismäßig ist (vgl. §179 Abs.1 Satz 2).
Die Überschreitung kann insbesondere dann angemessen sein, wenn eine überdurchschnittliche Arbeitsmarktrelevanz vorliegt (z.B. besonderer Fortschritt bei der Wiedereingliederung und direkter Integrationserfolg) und z.B. notwendige personelle und/oder technische Aufwendungen für die Überschreitung verantwortlich sind.
Können Gruppenmaßnahmen auch Anteile von Einzelcoachings enthalten?
Eine als Gruppenmaßnahme zugelassene Aktivierungsmaßnahme kann Anteile von Einzelcoaching haben, wenn diese Anteile flankierend zu der Gruppenphase möglich sind und stattfinden ohne das Maßnahmeziel zu gefährden. Eine Einzelmaßnahme kann jedoch umgekehrt keine Gruppenanteile enthalten.
Können betriebliche Lernphasen bei einem Arbeitgeber bei einer modularen Maßnahmezulassung als separates Modul zugelassen werden, um dieses Modul mit anderen Modulen zu kombinieren?
Dieses Vorgehen ist bei der Zielzuordnung des Moduls nach Nummer 2 gemäß §45 Abs.1 SGB III möglich. Das Modul kann mit anderen Modulen aus der Zielrichtung 2 kombiniert werden. Bei einer Kombination mit anderen Zielrichtungen sind jedoch mehrere Aktivierungsgutscheine nötig.
Kann eine Maßnahme nach Zielzuordnung 2 gemäß §45 Abs.1 SGB III auch in geringen Maße Bewerbungstraining enthalten?
In „geringem“ Maße ist diese Einbeziehung in Maßnahmen nach Zielzuordnung 2 möglich.
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